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Ob Etappenbehörden, wie Etappen-Kommandanturen,
Bahnhofs-Kommandanturen, Etappen-Lazarette
usw. usw. als im Standort oder zur Besatzung
des Ortes gehörig anzusehen sind, hängt
ebenso wie bei den Etappentruppen davon ab, ob
die betreffende Behörde im Verlauf der Operationen
je nach der Kriegslage ihr Quartier wechseln muß,
oder ob das Verweilen am Ort, unabhängig von
der Kriegslage, von vornherein für längere Zeit in
Aussicht genommen ist.
Nur im letzteren Falle handelt es sich um
Standaquartiere, im ersteren dagegen um Kantonnementsquartiere,
für die eine Servisvergütung nicht
zuständig ist.
Nähere Bestimmung hierüber trifft in jedem
einzelnen Fall der Kommandierende General oder,
wenn dieser nicht zuständig ist, der Armee-Oberbefehlshaber.
Servis darf gezahlt werden allen den Offizieren,
Militärbeamten, Zivilbeamten der Militärverwaltung,
Unteroffizieren und Mannschaften sowie den zum
Heergefolge gehörigen Personen, die den unter § 9
des Kriegsleistungsgesetzes und der Ausführungsverordnung
hierzu fallenden Truppenteilen, Behörden
oder Anstalten angehören, nicht in fiskalischen oder
vom Fiskus ermieteten Räumen untergebracht
werden können und von dem ihnen zustehenden
Naturalquartier keinen Gebrauch machen, sondern
für ihre Unterkunft selbst sorgen.
Für die Zivilbeamten der Militärverwaltung
kommen hierbei folgende Sätze in Betracht:
für die Beamten im Stellenrang der Räte
IV. Klasse und höher die Sätze für Stabsoffiziere
lfd. Nr. A 2 des Tarifs, Anlage
3 der Servisvorschrift,
für alle übrigen Beamten (ausschließlich Unterbeamten)
die Sätze unter A 3 a. a. O. und
für die Unterbeamten die Sätze unter A 8à
a. a. O. Letzteres gilt auch für das Personal
der freiwilligen Krankenpflege.
Vorstehende Bestimmungen haben rückwirkende
Kraft bis zum ersten Mobilmachungstag.
Sie finden jedoch keine Anwendung
auf die Offiziere und Beamten, die —
mögen sie bereits dem Friedensstand angehört haben
oder erst infolge der Mobilmachung in die Armee
eingetreten sein — in ihrem bisherigen Standort
oder Wohnsitz Dienst tun und die ihnen überwiesene
Dienstwohnung, das ihnen zugeteilte Kasernenquartier
oder eine Privatwohnung, für die sie den in ihrem
Kriegsgehaltliegenden Wohnungsgeldzuschuß erhalten,
für ihre Person benutzen, so daß eine Gewährung
von Naturalquartier für sie nicht in Frage kommt.
Für die vorgenannten Inhaber von Dienst= oder
Privatwohnungen ist daher die Gewährung des
Naturalquartierservises von dem Nachweis abhängig.
daß sie für ihre Person sich ein besonderes Quartier
sichergestellt haben. Bezüglich dieser Offiziere und
Beamten erfolgt nochbesondere Bestimmung.
Wegen Zahlung von Servis nach Anlage 1
der Servisvorschrift für die nicht in Naturalquartier
oder in von der Heeresverwaltung benutzten Gebäuden
untergebrachten etatsmäßigen Pferde und
für die zuständigen Geschäftszimmer der in der
Servisvorschrift § 79,1. I unter a bis d genannten
Offiziere und Militärbeamten verbleibt es bei der
Bestimmung unter 1. II daselbst.
Die Verfügungen vom 18. Dezember
1914 — Nr. 302/12. 14. U 2 — und vom 23.
November 1914 — Nr. 225/11. 14. U 2 — treten
außer Kraft.
Auf die dem Kriegsministerium
vorliegenden, vorstehende Angelegenheit
behandelnden Anfragen und Anträgeergehtkeineweitere
Entscheidung
Berlin, den 9. Februar 1915.
Kriegsministerium.
In Vertretl:
v. Wandel.
79) Bekanntmachung.
In dem Landschaftsdepartement Treptow
a. Rega ist der Okonomierat Mühlenbruch auf
Putzernin zum zweiten Hilfsdeputierten des Fürstentumer
Kreises auf die Dauer von 6 Jahren gewählt
worden.
Stettin, den 9. Februar 1915.
Der Oberpräsident.
In Vertretung:
Bartels.
des Königlichen Regierungspräfidenten
resp. der Königlichen Regierung.
80) Tarif
für den Eisenbahnhafen der Greifenberger Kleinbahnen-Aktiengesellschaft
in Stepenitz.
Es ist zu entrichten:
#n Schiffsliegegeld:
1. von Dampfschiffen für jede Tonne Ladung 5 5
für jedes Anlegen und für eine Liegezeit
von höchstens 5 Tagen. Für jede
folgende fünftägige Liegezeit die gleichen
Sätze.
2. von Motorbooten
für jedes Anlegen und höchstens 24 Stunden
Liegezeit. Für jede folgende 24 stündige
Liegezeit die gleichen Sätze.
3. von allen anderen Fahrzeugen für jede
Tonne Ladun
für jedes Anlegen und für eine Liegezeit
von höchstens 10 Tagen. Für jede
folgende 10tägige Liegezeit die gleichen.
Sätze,
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