112 Anlage 1. Der König und sein Haus.
Art. 39.
Die Söhne des Kronprinzen erhalten nach zurückgelegtem ein-
undzwanzigsten Lebensjahre, sie mögen vermählt seyn oder unver-
mählt, eine persönliche Sustentation von je zwanzigtausend Gulden.
Gelangt ihr Vater zur Regierung, so erhält der älteste Sohn
die Sustentation (Apanage) eines Kronprinzen, die nachgebornen
S. 578.
Söhne treten in die, den nachgebornen Söhnen des Königs gebüh-
rende Sustentation (Art. 38).
Art. 40.
Sollte ein Kronprinz vor seinem Vater mit Hinterlassung
von minderjährigen Kindern sterben; so erhalten diese zusammen
eine Sustentation, und zwar von zwanzigtausend Gulden, wenn
nur zwei oder weniger minderjährige Kinder vorhanden sind; —
von dreißigtausend Gulden, wenn mehr als zwei minderjährige
vorhanden sind.
Diese Sustentations-Summen werden nach der, zur Zeit des
Ablebens des Kronprinzen bestandenen Zahl seiner minderjährigen
Kinder in Häupter vertheilt und hören mit dem Eintritte in Apa-
nagen, oder mit dem allmähligen Eintritte der volljährigen Söhne
und Töchter in persönliche Sustentationen (Art. 39 und 45) oder
mit dem Ableben eines dieser minderjährigen Kinder, auf.
Art. 41.
Wenn ein nachgeborner Sohn des Königs vor seinem Vater
mit Hinterlassung von Kindern stirbt; so erhalten auch Letztere
eine Sustentation, deren Gesamt-Betrag, wenn nur zwei vorhanden
sind, in der Hälfte, wenn es drei sind, in drei Viertheilen, und
wenn mehr als drei vorhanden sind, in der ganzen Sustentations-
Summe besteht, welche ihr verstorbener Vater zu genießen hatte.
Diese Sustentation haben sie nach Häuptern zu beziehen;
sie fällt aber nach den betreffenden Antheilen zurück, wenn eines
der Kinder stirbt, oder wenn die Söhne nach dem Ableben ihres
Großvaters vermöge des Repräsentations-Rechts zu dem Genusse
vererblicher Apanagen gelangen, so wie auch, wenn die Töchter
sich vermählen.
Art. 42.
Sollte ein Sohn des Kronprinzen früher als sein Vater mit
Hinterlassung von Kindern sterben, so werden diese hinsichtlich der