Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

1. Königliches Haus-Gesetz vom 8. Juni 1828. 113 
  
Sustentation nach den Bestimmungen des vorhergehenden Art. 41 
behandelt. : 
Art. 43. 
Für den Unterhalt der übrigen Prinzen und Prinzessinnen 
werden deren Bäter aus den Mitteln ihrer Apanagen oder Susten- 
tationen Sorge tragen. 
C. Sustentationen der Töchter des Königs und des 
Kronprinzen, oder elternloser Prinzessinnen. 
Art. 44. 
Jeder Tochter des regierenden Königs wird nach zurückgelegtem 
einundzwanzigsten Lebensjahre zu Bestreitung ihrer standesmäßigen 
Bedürfnisse die Summe von zehntausend Gulden jährlich vom Staate 
abgereicht; verliert sie zu Lebzeiten ihrer leiblichen Mutter ihren 
Vater, so wird diese Sustentation auf fünfzehntausend Gulden und 
nach dem Tode der Eltern auf zwanzigtausend Gulden erhöht. 
Art. 45. 
Jeder Tochter des Kronprinzen werden für ihre standesmäßigen 
Bedürfnisse nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Jahre jährlich 
sechstausend Gulden bei der Staats-Casse angewiesen werden, welche, 
nach dem Tode ihres Vaters vor einer Thron-Besteigung, zu Leb- 
zeiten der Mutter auf neuntausend Gulden, und wenn auch diese 
stirbt, auf zwölftausend Gulden zu erhöhen sind. 
Art. 46. 
Stirbt der Vater einer andern Prinzessin, so geht die auf 
ihm ruhende Verpflichtung, für die Bedürfnisse seiner Tochter zu 
sorgen (Art. 43), auf die Mutter hinsichtlich des ihr auch hiefür 
ausgesetzten Wittums über. 
Art. 47. 
Diejenigen unvermählten Prinzessinnen des Königlichen Hauses 
aber, welche Vater und Mutter verloren haben, während die väter- 
liche Apanage auf die Söhne übergegangen ist, empfangen als 
Sustentation die Hälfte derjenigen Summe, welche, wenn die 
Apanage unter Söhnen und Töchtern zu gleichen Theilen zu theilen 
gewesen wäre, auf jede der Töchter gefallen wäre. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VII. 2. Aufl. 8 
S. 579.
	        
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