1. Königliches Haus-Gesetz vom 8. Juni 1828. 113
Sustentation nach den Bestimmungen des vorhergehenden Art. 41
behandelt. :
Art. 43.
Für den Unterhalt der übrigen Prinzen und Prinzessinnen
werden deren Bäter aus den Mitteln ihrer Apanagen oder Susten-
tationen Sorge tragen.
C. Sustentationen der Töchter des Königs und des
Kronprinzen, oder elternloser Prinzessinnen.
Art. 44.
Jeder Tochter des regierenden Königs wird nach zurückgelegtem
einundzwanzigsten Lebensjahre zu Bestreitung ihrer standesmäßigen
Bedürfnisse die Summe von zehntausend Gulden jährlich vom Staate
abgereicht; verliert sie zu Lebzeiten ihrer leiblichen Mutter ihren
Vater, so wird diese Sustentation auf fünfzehntausend Gulden und
nach dem Tode der Eltern auf zwanzigtausend Gulden erhöht.
Art. 45.
Jeder Tochter des Kronprinzen werden für ihre standesmäßigen
Bedürfnisse nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Jahre jährlich
sechstausend Gulden bei der Staats-Casse angewiesen werden, welche,
nach dem Tode ihres Vaters vor einer Thron-Besteigung, zu Leb-
zeiten der Mutter auf neuntausend Gulden, und wenn auch diese
stirbt, auf zwölftausend Gulden zu erhöhen sind.
Art. 46.
Stirbt der Vater einer andern Prinzessin, so geht die auf
ihm ruhende Verpflichtung, für die Bedürfnisse seiner Tochter zu
sorgen (Art. 43), auf die Mutter hinsichtlich des ihr auch hiefür
ausgesetzten Wittums über.
Art. 47.
Diejenigen unvermählten Prinzessinnen des Königlichen Hauses
aber, welche Vater und Mutter verloren haben, während die väter-
liche Apanage auf die Söhne übergegangen ist, empfangen als
Sustentation die Hälfte derjenigen Summe, welche, wenn die
Apanage unter Söhnen und Töchtern zu gleichen Theilen zu theilen
gewesen wäre, auf jede der Töchter gefallen wäre.
Deutsche Staatsgrundgesetze. VII. 2. Aufl. 8
S. 579.