S. 580.
114 Anlage 1. Der König und sein Haus.
Würde die hienach auf jede Tochter fallende Sustentation nicht
die Summe von dreitausend Gulden erreichen, so wird sie, wenn
die Prinzessin das sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, auf
diesen Betrag erhöht; bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre
findet eine Ergänzung nur auf die Hälfte jener Summe Statt.
Art. 48.
Alle diese, den Prinzessinnen des Königlichen Hauses aus-
gesetzten Sustentationsgelder fallen bei deren Vermählung oder Ab-
leben an die Staats-Casse zurück.
D. Mitgaben der Prinzessinnen des Königlichen Hauses.
Art. 49.
Die Täöchter des Königs erhalten bei ihrer Vermählung eine
Mitgabe von einmalhunderttausend Gulden aus der Staats-Casse.
Art. 50.
Die Enkelinnen des Königs erhalten als Mitgabe bei ihrer
Vermählung vierzigtausend Gulden.
Art. 51.
Die Töchter des Kronprinzen erhalten bei ihrer Vermählung
eine Mitgabe von achtzigtausend Gulden.
Verlieren aber solche Töchter ihren Vater als Kronprinzen,
vor ihrer Vermählung; so werden sie den übrigen Enkelinnen des
Königs gleichgestellt, und erhalten eine Mitgabe von vierzigtausend
Gulden.
Art. 52.
Die übrigen Prinzessinnen des Königlichen Hauses erhalten
bei ihrer Vermählung eine Mitgabe von dreiunddreißigtausend
Gulden.
E. Wittume.
Art. 53.
Jeder Anspruch auf Wittum wird nur vurch eine hausgesetz-
mäßige Ehe und durch den Tod des Gemahls begründet, und er-
lischt nach dem Ableben der Wittwe oder deren Wiedervermählung.