Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 580. 
114 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
Würde die hienach auf jede Tochter fallende Sustentation nicht 
die Summe von dreitausend Gulden erreichen, so wird sie, wenn 
die Prinzessin das sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, auf 
diesen Betrag erhöht; bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre 
findet eine Ergänzung nur auf die Hälfte jener Summe Statt. 
Art. 48. 
Alle diese, den Prinzessinnen des Königlichen Hauses aus- 
gesetzten Sustentationsgelder fallen bei deren Vermählung oder Ab- 
leben an die Staats-Casse zurück. 
D. Mitgaben der Prinzessinnen des Königlichen Hauses. 
Art. 49. 
Die Täöchter des Königs erhalten bei ihrer Vermählung eine 
Mitgabe von einmalhunderttausend Gulden aus der Staats-Casse. 
Art. 50. 
Die Enkelinnen des Königs erhalten als Mitgabe bei ihrer 
Vermählung vierzigtausend Gulden. 
Art. 51. 
Die Töchter des Kronprinzen erhalten bei ihrer Vermählung 
eine Mitgabe von achtzigtausend Gulden. 
Verlieren aber solche Töchter ihren Vater als Kronprinzen, 
vor ihrer Vermählung; so werden sie den übrigen Enkelinnen des 
Königs gleichgestellt, und erhalten eine Mitgabe von vierzigtausend 
Gulden. 
Art. 52. 
Die übrigen Prinzessinnen des Königlichen Hauses erhalten 
bei ihrer Vermählung eine Mitgabe von dreiunddreißigtausend 
Gulden. 
E. Wittume. 
Art. 53. 
Jeder Anspruch auf Wittum wird nur vurch eine hausgesetz- 
mäßige Ehe und durch den Tod des Gemahls begründet, und er- 
lischt nach dem Ableben der Wittwe oder deren Wiedervermählung.
	        
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