Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

1. Königliches Haus-Gesetz vom 8. Juni 1828. 115 
  
Art. 54. 
Eine Königliche Wittwe erhält als Wittum, neben einer 
standesmäßig meublirten Residenz und einem anständig meublirten 
Königlichen Lustschlosse zum Sommeraufenthalte, jährlich einmal- 
hunderttausend Gulden. 
Nebst dem wird derselben zur standesmäßigen Einrichtung 
ihres Hofhaltes (mit Silber, Service, Porzellän, Tafel= und Weiß- 
Zeug, Küchen= und Hausgeschirr rc.) so wie zur Einrichtung ihrer 
Egquipagen die Aversal-Summe von fünfundzwanzigtausend Gulden 
aus der Staats-Casse ausgesetzt. 
Weder in Ansehung dieser Summe selbst, noch in Ansehung 
der dafür angeschafften Einrichtungs-Gegenstände findet eine Rück- 
erstattungs-Verbindlichkeit Statt. 
Art. 55. 
Einer Kronprinzessin werden als Wittum neben einer anständig 
meublirten Wohnung jährlich sechsunddreißigtausend Gulden bei der 
Staats-Casse vom Könige angewiesen werden. 
Art. 56. 
Die Wittwe jedes andern Prinzen des Königlichen Hauses 
hat zu ihrem standesmäßigen Unterhalte, wenn ihr verstorbener 
Gemahl aus der Ehe mit derselben minlderjährige Söhne hinter= S. ös#1 
lassen hat, zunächst die Nutzuießung der diesen Söhnen erblich an- 
gefallenen Apanagen so lange anzusprechen, bis diese Söhne mit 
der erreichten Volljährigkeit in den selbstständigen Genuß ihrer 
Apanage eintreten, oder, wenn sie vor erreichter Volljährigkeit mit 
Tod abgehen, bis zum Todestage derselben. !1„ 
Erstreckt sich diese Nutzuießung nicht auf den vollen, von 
ihrem verstorbenen Gemahl genossenen, Apanage-Betrag; so erhält 
die Wittwe neben diefer theilweisen Nutznießung noch als Wittum 
aus der Staats-Casse die Hälfte der bereits an pie volljährigen 
Söhne verabfolgten, oder der heimgefallenen Ayanagen. 
Nach dem gleichen Maaßstabe wird der Wittum ergänzt, so 
oft die Nutzuießung der Wittwe mit der erreichten Volljährigkeit 
eines Prinzen oder mit dem vor diesem Termine eingetretenen 
Tode desselben sich vermindert, so daß einer Wittwe, wenn die 
Nutznießung ganz aufgehört hat, die Hälfte der Apanage ihres 
verstorbenen Gemahls als Wittum verbleibt. E 
Dieselben Grundsätze über Ergänzung des Wittums finden 
auch in dem, Art. 34 vorgesehenen Fall einer Vererbung der väter- 
. 
  
 
	        
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