1. Königliches Haus-Gesetz vom 8. Juni 1828. 115
Art. 54.
Eine Königliche Wittwe erhält als Wittum, neben einer
standesmäßig meublirten Residenz und einem anständig meublirten
Königlichen Lustschlosse zum Sommeraufenthalte, jährlich einmal-
hunderttausend Gulden.
Nebst dem wird derselben zur standesmäßigen Einrichtung
ihres Hofhaltes (mit Silber, Service, Porzellän, Tafel= und Weiß-
Zeug, Küchen= und Hausgeschirr rc.) so wie zur Einrichtung ihrer
Egquipagen die Aversal-Summe von fünfundzwanzigtausend Gulden
aus der Staats-Casse ausgesetzt.
Weder in Ansehung dieser Summe selbst, noch in Ansehung
der dafür angeschafften Einrichtungs-Gegenstände findet eine Rück-
erstattungs-Verbindlichkeit Statt.
Art. 55.
Einer Kronprinzessin werden als Wittum neben einer anständig
meublirten Wohnung jährlich sechsunddreißigtausend Gulden bei der
Staats-Casse vom Könige angewiesen werden.
Art. 56.
Die Wittwe jedes andern Prinzen des Königlichen Hauses
hat zu ihrem standesmäßigen Unterhalte, wenn ihr verstorbener
Gemahl aus der Ehe mit derselben minlderjährige Söhne hinter= S. ös#1
lassen hat, zunächst die Nutzuießung der diesen Söhnen erblich an-
gefallenen Apanagen so lange anzusprechen, bis diese Söhne mit
der erreichten Volljährigkeit in den selbstständigen Genuß ihrer
Apanage eintreten, oder, wenn sie vor erreichter Volljährigkeit mit
Tod abgehen, bis zum Todestage derselben. !1„
Erstreckt sich diese Nutzuießung nicht auf den vollen, von
ihrem verstorbenen Gemahl genossenen, Apanage-Betrag; so erhält
die Wittwe neben diefer theilweisen Nutznießung noch als Wittum
aus der Staats-Casse die Hälfte der bereits an pie volljährigen
Söhne verabfolgten, oder der heimgefallenen Ayanagen.
Nach dem gleichen Maaßstabe wird der Wittum ergänzt, so
oft die Nutzuießung der Wittwe mit der erreichten Volljährigkeit
eines Prinzen oder mit dem vor diesem Termine eingetretenen
Tode desselben sich vermindert, so daß einer Wittwe, wenn die
Nutznießung ganz aufgehört hat, die Hälfte der Apanage ihres
verstorbenen Gemahls als Wittum verbleibt. E
Dieselben Grundsätze über Ergänzung des Wittums finden
auch in dem, Art. 34 vorgesehenen Fall einer Vererbung der väter-
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