Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 582. 
116 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
lichen Apanage auf allein hinterlassene unvermählte Töchter eines 
Prinzen Anwendung, in soweit durch Volljährigkeit, Vermählung 
oder Ableben einer solchen Prinzessin der auf dieselbe vererbte Theil 
der väterlichen Apanage der Nutznießung der Wittwe entgeht. 
Art. 57. 
In den Art. 28 und 34 vorgesehenen Fällen, wo der einzige 
Sohn eines zu apanagirenden oder bereits apanagirten Prinzen, 
oder in Ermanglung von Söhnen die Töchter, nur die Hälfte der 
ursprünglich dem Vater gebührenden Apanage erhalten, bildet gleich- 
wohl die ursprünglich dem verstorbenen Gemahle gebührende Summe 
den Maaßstab zu derjenigen Hälfte, welche der Wittwe als Wittum 
aus der Staats-Casse zu bezahlen ist. 
So lange nun der einzige Sohn minderjährig ist, hat sie 
die ganze Apanage ihres verstorbenen Gemahls, hälftig als Nutz- 
nießung, hälftig als Wittum, fortzubeziehen. 
Sind nur Töchter zu dem ebenerwähnten hälftigen Apanage- 
Genusse berufen, so treten die im letzten Absatze des vorhergehen- 
den Artikels gegebenen Bestimmungen ein. 
Art. 58. 
Hat eine Prinzessin (nicht die Kronprinzessin, für welche Art. 55 
bereits der Wittum normirt ist) einen Gemahl verloren, der noch 
keine Apanage, sondern nur eine Sustentation bezog; so gilt auch 
hier im Allgemeinen der Grundsatz, daß ihr Wittum nicht unter 
der Hälfte der von ihrem verstorbenen Gemahl genossenen Susten- 
tation stehen könne. 
Es wird hienach in Gemäßheit des Art. 41 unterschieden, 
ob nach der Zahl ihrer Kinder dieselben die Hälfte, oder drei Vier- 
theile, oder die ganze väterliche Sustentations-Summen beziehen. 
Im ersteren Falle besteht ihr Wittum in der Hälfte der ur- 
sprünglich von ihrem verstorbenen Gemahl genossenen Sustentation, 
ohne Rücksicht, ob sie daneben noch die Nutznießung der ihrem ein- 
zigen Kinde, oder ihren beiden Kindern ausgesetzten anderen Hälfte 
der Sustentation bei deren Minderjährigkeit zu beziehen habe, 
oder nicht. 
In beiden letzteren Fällen hat sie, und zwar im ersteren der- 
selben neben dem aus der Staats-Casse ihr besonders zukommen- 
den Betrag des vierten Theils der Sustentation ihres verstorbenen 
Gemahls, (in vollkommener Analogie mit Art. 56) zu ihrem standes- 
mäßigen Unterhalte, wenn ihre Kinder noch minderjährig sind,
	        
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