Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 684. 
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Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
Volljährigkeit und beziehungsweise Vermählung, oder ihrem früher 
erfolgenden Ableben zu beziehen. 
1) 
2) 
3) 
4) 
Sie erhält demnach 
wenn sie keine minderjährige Kinder aus der getrennten 
Ehe hat, die Hälfte der Apanage, oder Sustentation, 
welche ihr verstorbener Gemahl genossen hat, als Wittum; 
wenn sie nur einen minderjährigen Sohn hat und wenn 
dieser der einzige Sohn seines Vaters ist, die Nutznießung 
der auf den Sohn übergegangenen Apanage, oder Susten- 
tation, ihres Gemahls, und erst von der Zeit an, wo 
diese Nutznießung aufhört, als Wittum aus der Staats- 
Casse jährlich die Hälfte des Betrags dieser Apanage, oder 
Sustentation; 
wenn sie zwar nur einen minderjährigen Sohn hat, 
wenn aber der Vater neben diesem einen, oder mehrere, 
volljährige Söhne hinterlassen hat, die Nutznießung des 
auf den minderjährigen Sohn übergegangenen Antheils an 
der Apanage oder Sustentation ihres Gemahls und neben 
dieser Nutznießung, als Wittum, jährlich eine Summe, 
welche der Hälfte der auf die volljährigen!] Söhne ver- 
erbten Antheile an der Apanage oder Sustentation ihres 
Gemahls gleichkommt. 
Mit dem Ende der Nutznießung der Apanage, oder 
Sustentation, des minderjährigen Sohnes erhöht sich der 
Wittum auf die volle Hälfte der Apanage, oder Susten- 
tation, ihres verstorbenen Gemahls. 
Wenn sie mehrere minderjährige Söhne hat, mit welchen 
in Beziehung auf die Vererbung der Apanage, oder Su- 
stentation, ihres Gemahls ein volljähriger Sohn nicht con- 
currirt; so erhält sie zunächst die Nutznießung von den 
Apanagen oder Sustentationen ihrer Söhne. 
Mit dem Ende der Nutznießung der Apanage, oder 
Sustentation, eines der minderjährigen Söhne, erhält die 
Wittwe, als Wittum, eine Summe, welche je der Hälfte 
derjenigen Apanage, oder Sustentation, in Beziehung auf 
welche das Nutznießungs-Recht der Wittwe ihr Ende er- 
reicht hat, gleichkommt, so daß, wenn die Nutznießung der 
Apanagen oder Sustentationen aller Söhne aufgehört hat, 
die Wittwe eine der Hälfte der Apanage oder Susten- 
tation ihres verstorbenen Gemahls gleichkommende Summe 
als Wittum erhält. 
 
	        
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