1. Königliches Haus-Gesetz vom 8. Juni 1828. 119
5) Wenn ein Prinz neben einigen minderjährigen Söhnen
aus erster Ehe einige minderjährige Söhne aus der letzten
Ehe hinterläßt; so erhält die Wittwe neben der Nutz-
nießung derjenigen Antheile, welche den Söhnen letzter
Ehe erblich angefallen sind, als Wittum eine Summe,
welche der Hälfte der auf die Söhne erster Ehe über-
gegangenen Antheile an der Apanage oder Sustentation
gleichkommt.
Im Uebrigen gilt wegen Vermehrung des Wittums in
den Fällen, in welchen die Nutznießung sich vermindert,
oder ganz aufhört, die unter Nro. 4 gegebene Bestimmung.
6) Wenn ein Prinz aus seiner letzten Ehe keine Kinder, oder
nur solche Söhne hinterlassen hat, welche zur Zeit seines
Todes bereits volljährig sind, so erhält seine Wittwe als
Wittum jährlich eine der Hälfte der Apanage oder Su-
stentation ihres Gemahls gleichkommende Summe.
7) Wenn ein Prinz nur Töchter hinterlassen hat, welche
(Art. 34) als unvermählt 'seine Apanage erben, oder wenn
(nach Art. 41, 42) die väterliche Sustentation auch auf
Töchter übergegangen ist; so wird es hinsichtlich der Nutz=
nießung der auf die minderjährigen Töchter gekommenen
Theile eben so gehalten, wie bei der Nutznießung der auf
minderjährige Söhne gekommenen Apanagen, so wie auch
bei der Volljährigkeit der Prinzessinnen, bei ihrer Ver-
mählung, oder bei ihrem Absterben, die oben gegebenen
Bestimmungen hinsichtlich des hälftigen, aus der Staats-
Casse zu leistenden Ersatzes jedes der Nutznießung ent-
zogenen Theils der von ihrem Gemahle genossenen Apa-
nage, oder Sustentation, als Wittum, Platz greifen.
Art. 61.
Bezieht eine Witlwe aus der Nutznießung der Apanage, oder
Sustentation, ihrer Söhne oder Töchter nicht wenigstens die Summe
von viertausend Gulden als Wittum, oder erreicht überhaupt ihr
Wittum nicht diese Summe, so wird derselbe bis zu diesem Be-
trage erhöht.
Die Bestimmungen der vorhergehenden Art. 56—60 über
das Nutznießungsrecht einer Wittwe hinsichtlich der Apanagen und
Sustentationen ihrer minderjährigen Kinder finden auch alsdann
ihre Anwendung, wenn dieselben auf die Minimums-Summen
(Art. 33, 34) herabgekommen sind, oder wenn der Wittum selbst
sich auf das gesetzte Minimum von viertausend Gulden beschränkt.
S. 585.