Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

1. Königliches Haus-Gesetz vom 8. Juni 1828. 119 
  
5) Wenn ein Prinz neben einigen minderjährigen Söhnen 
aus erster Ehe einige minderjährige Söhne aus der letzten 
Ehe hinterläßt; so erhält die Wittwe neben der Nutz- 
nießung derjenigen Antheile, welche den Söhnen letzter 
Ehe erblich angefallen sind, als Wittum eine Summe, 
welche der Hälfte der auf die Söhne erster Ehe über- 
gegangenen Antheile an der Apanage oder Sustentation 
gleichkommt. 
Im Uebrigen gilt wegen Vermehrung des Wittums in 
den Fällen, in welchen die Nutznießung sich vermindert, 
oder ganz aufhört, die unter Nro. 4 gegebene Bestimmung. 
6) Wenn ein Prinz aus seiner letzten Ehe keine Kinder, oder 
nur solche Söhne hinterlassen hat, welche zur Zeit seines 
Todes bereits volljährig sind, so erhält seine Wittwe als 
Wittum jährlich eine der Hälfte der Apanage oder Su- 
stentation ihres Gemahls gleichkommende Summe. 
7) Wenn ein Prinz nur Töchter hinterlassen hat, welche 
(Art. 34) als unvermählt 'seine Apanage erben, oder wenn 
(nach Art. 41, 42) die väterliche Sustentation auch auf 
Töchter übergegangen ist; so wird es hinsichtlich der Nutz= 
nießung der auf die minderjährigen Töchter gekommenen 
Theile eben so gehalten, wie bei der Nutznießung der auf 
minderjährige Söhne gekommenen Apanagen, so wie auch 
bei der Volljährigkeit der Prinzessinnen, bei ihrer Ver- 
mählung, oder bei ihrem Absterben, die oben gegebenen 
Bestimmungen hinsichtlich des hälftigen, aus der Staats- 
Casse zu leistenden Ersatzes jedes der Nutznießung ent- 
zogenen Theils der von ihrem Gemahle genossenen Apa- 
nage, oder Sustentation, als Wittum, Platz greifen. 
Art. 61. 
Bezieht eine Witlwe aus der Nutznießung der Apanage, oder 
Sustentation, ihrer Söhne oder Töchter nicht wenigstens die Summe 
von viertausend Gulden als Wittum, oder erreicht überhaupt ihr 
Wittum nicht diese Summe, so wird derselbe bis zu diesem Be- 
trage erhöht. 
Die Bestimmungen der vorhergehenden Art. 56—60 über 
das Nutznießungsrecht einer Wittwe hinsichtlich der Apanagen und 
Sustentationen ihrer minderjährigen Kinder finden auch alsdann 
ihre Anwendung, wenn dieselben auf die Minimums-Summen 
(Art. 33, 34) herabgekommen sind, oder wenn der Wittum selbst 
sich auf das gesetzte Minimum von viertausend Gulden beschränkt. 
S. 585.
	        
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