Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Sö86. 
120 Aulage 1. Der König und sein Hans. 
  
Die Wittwe erhält daher sowohl ihren Wittum, als den Er- 
ziehungs-Beitrag für ihre minderjährigen Kinder zunächst in der 
Nutznießung der diesen gebührenden Apanagen oder Sustentationen. 
Wofern jevoch die Hälfte derselben nicht wenigstens die von 
der Wittwe als Wittum anzusprechende Hälfte der Apanage oder 
Sustentation ihres verstorbenen Gemahls, und wenn diese Hälfte 
weniger als viertausend Gulden betragen sollte, nicht einmal die 
als Minimum eines Wittums festgesetzte Summe von viertausend 
Gulden gewährt; so hat eine den Wittum ergänzende Zulage aus der 
Staats-Casse einzutreten, und zwar bis auf die Summe von vier- 
tausend Gulden im letztgedachten Falle, — bis auf die Hälfte des 
Betrags der Apanage oder Sustentation des verstorbenen Gemahls 
aber, wenn diese Hälfte mehr als viertausend Gulden betragen sollte. 
! Diese Wittums-Ergänzung tritt auch im Laufe der Nutz- 
nießung, oder am Ende derselben, so oft ein, als der Wittwe mit 
der Volljährigkeit, beziehungsweise Vermählung, oder dem Absterben 
eines ihrer Kinder die Nutznießung seines Antheils entgeht. 
Dagegen wird auch an der Wittums-Ergänzung, welche eine 
in der Nutznießung stehende Wittwe aus der Staats-Casse be- 
zieht, so oft die Minimums-Apanage oder Sustentation eines ihrer 
Kinder in Folge des angetretenen siebenzehnten Lebensjahrs sich 
erhöht (Art. 33, 34), die Hälfte der demselben nun zuwachsenden 
Erhöhungs-Summe in Abzug gebracht. 
VIII. Abschnitt. 
Privat-Vermögens-Verwaltung und Vererbung, auch 
andere Privathandlungen der Mitglieder des König-= 
lichen Hauses. 
Art. 62. 
Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses treten 
nach erlangter Volljährigkeit (Art. 15) in die selbst-eigene Ver- 
waltung ihres Privat-Vermögens, in das Recht, ein eigenes Haus 
zu bilden und überhaupt in die Befugniß ein, jede Art von recht- 
licher Handlung nach den bestehenden Gesetzen gültig vorzunehmen. 
Art. 63. 
Bei Verfügungen der Mitglieder des Königlichen Hauses über 
ihr Privat-Vermögen, so wie bei der Erbfolge in dasselbe, kommen 
die bestehenden bürgerlichen Gesetze in Anwendung.
	        
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