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120 Aulage 1. Der König und sein Hans.
Die Wittwe erhält daher sowohl ihren Wittum, als den Er-
ziehungs-Beitrag für ihre minderjährigen Kinder zunächst in der
Nutznießung der diesen gebührenden Apanagen oder Sustentationen.
Wofern jevoch die Hälfte derselben nicht wenigstens die von
der Wittwe als Wittum anzusprechende Hälfte der Apanage oder
Sustentation ihres verstorbenen Gemahls, und wenn diese Hälfte
weniger als viertausend Gulden betragen sollte, nicht einmal die
als Minimum eines Wittums festgesetzte Summe von viertausend
Gulden gewährt; so hat eine den Wittum ergänzende Zulage aus der
Staats-Casse einzutreten, und zwar bis auf die Summe von vier-
tausend Gulden im letztgedachten Falle, — bis auf die Hälfte des
Betrags der Apanage oder Sustentation des verstorbenen Gemahls
aber, wenn diese Hälfte mehr als viertausend Gulden betragen sollte.
! Diese Wittums-Ergänzung tritt auch im Laufe der Nutz-
nießung, oder am Ende derselben, so oft ein, als der Wittwe mit
der Volljährigkeit, beziehungsweise Vermählung, oder dem Absterben
eines ihrer Kinder die Nutznießung seines Antheils entgeht.
Dagegen wird auch an der Wittums-Ergänzung, welche eine
in der Nutznießung stehende Wittwe aus der Staats-Casse be-
zieht, so oft die Minimums-Apanage oder Sustentation eines ihrer
Kinder in Folge des angetretenen siebenzehnten Lebensjahrs sich
erhöht (Art. 33, 34), die Hälfte der demselben nun zuwachsenden
Erhöhungs-Summe in Abzug gebracht.
VIII. Abschnitt.
Privat-Vermögens-Verwaltung und Vererbung, auch
andere Privathandlungen der Mitglieder des König-=
lichen Hauses.
Art. 62.
Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses treten
nach erlangter Volljährigkeit (Art. 15) in die selbst-eigene Ver-
waltung ihres Privat-Vermögens, in das Recht, ein eigenes Haus
zu bilden und überhaupt in die Befugniß ein, jede Art von recht-
licher Handlung nach den bestehenden Gesetzen gültig vorzunehmen.
Art. 63.
Bei Verfügungen der Mitglieder des Königlichen Hauses über
ihr Privat-Vermögen, so wie bei der Erbfolge in dasselbe, kommen
die bestehenden bürgerlichen Gesetze in Anwendung.