1. Königliches Haus-Gesetz vom 8. Juni 1828. 121
IL. Abschnitt.
Gerichtsbarkeit über die Mitglieder des Königlichen
Hauses.
Art. 64.
In bürgerlichen Rechtssachen ist für Personal= und Real-
Klagen gegen die Mitglieder des Königlichen Hauses die oberste
Justiz-Stelle des Königreichs (das Königliche Ober-Tribunal) deren
Gerichtsstand.
Von dem Ausspruche desselben ist die Apellation in der näm-
lichen Form gestattet, wie die gewöhnliche Revisions-Nachsuchung
bei dem Ober-Tribunal Statt findet, nur mit dem Unterschiede,
daß Nova vorgetragen werden können, und daß es auf die bei
dem Revisions-Verfahren erforderliche Summe nicht ankommt.
Dieser Bestimmung ist derogirt durch das Ges * zur Ausführung
der Reichs-Civilprozeßordnung, vom 18. August 1879 (N9 23
des Regierungs--Blattes vom 25. August 1879 S. 173 ff.), in Kraft v.
1. Oktober 1879. In neuer Redaktion veröffentlicht durch die Bekannt-
machung des Justizministeriums vom 31. Juli 1899 Mg 23 des
Regierungsblatts v. 9. August 1899 S. 545 ff.).
Befreiter Gerichtsstand. S. 318.
Art. 1.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ihren Gerichtsstand bei
dem Oberlandesgericht.
Vor dem Oberlandesgericht werden Wir und Unsere
Nachfolger in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche
ras Privatvermögen des Königs oder die Cidvilliste be-
treffen, Recht geben.
Das Oberlandesgericht entscheidet in erster Instanz
und in der Berufungs= und Beschwerde-Instanz. Auf
das Verfahren in erster Instanz finden die Bestimmungen
der Reichscivilprozeßordnung über das Verfahren vor
den Landgerichten und über die besonderen Prozeßarten
Anwendung. Von der Mitwirkung an der Entscheidung
in der Berufungs= und Beschwerde-Instanz sind die
Richter der ersten Instanz ausgeschlossen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine An-
wendung auf die durch die Art. 65, 66 des Königlichen