Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

126 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
!|Für die erst nach Erscheinung dieses Gesetzes in das Leben 
tretenden Söhne der Prinzen des Königlichen Hauses wird das 
Vererbungs-System der Apanagen rückwärts in der Art hergestellt, 
daß angenommen wird, als wären die, in diesem Gesetze bestimmten 
Apanagen-Summen bei den beiden letzten Regierungs-Veränderungen 
als Abfindung ausgesetzt und so von ihren Bätern genossen und 
in Erbgang gebracht worden. 
Hiernach wird die Apanage Unsers Herrn Bruders, des 
Königlichen Prinzen Paul, im Betrage von vierzigtausend Gulden, 
für jeden Sohn Unsers Herrn Großvaters, Herzogs Friederich 
Eugen, aber wird die Summe von dreißigtausend Gulden als 
in Erbgang zu bringen angenommen. 
Art. 74. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auch in 
Beziehung auf die Größe der Apanagen, Sustentations= und Nadel- 
Gelder, so wie der Wittume, und zwar ohne daß zwischen bereits 
im Erbgange befindlichen und erst künftig anzuweisenden Apanagen rc. 
ein Unterschied Statt fände, einer Revision und Abänderung im 
Wege der Gesetzgebung unterworfen. 
Art. 75. 
Durch vorstehende gesetzliche Bestimmungen ist das frühere 
Haus-Gesetz vom 1. Januar 1808, so wie dessen Nachtrag vom 
7. Februar 1808, so weit nicht der letztere nach Art. 71 und 72 
dieses Gesetzes auf einzelne, bereits am Leben befindliche, Mit- 
glieder des Königlichen Hauses noch Anwendung findet, für auf- 
gehoben erklärt. 
* 
Hiernach haben sich nun sowohl die Mitglieder Unseres 
Hauses, als auch Unsere Königlichen Ministerien und die be- 
treffenden Landesstellen zu achten. 
Gegeben, Stuttgart den 8. Juni 1828. 
Wilhelm. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und 
der Familien-Angelegenheiten des Königlichen Hauses: 
Graf v. Beroldingen. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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