126 Anlage 1. Der König und sein Haus.
!|Für die erst nach Erscheinung dieses Gesetzes in das Leben
tretenden Söhne der Prinzen des Königlichen Hauses wird das
Vererbungs-System der Apanagen rückwärts in der Art hergestellt,
daß angenommen wird, als wären die, in diesem Gesetze bestimmten
Apanagen-Summen bei den beiden letzten Regierungs-Veränderungen
als Abfindung ausgesetzt und so von ihren Bätern genossen und
in Erbgang gebracht worden.
Hiernach wird die Apanage Unsers Herrn Bruders, des
Königlichen Prinzen Paul, im Betrage von vierzigtausend Gulden,
für jeden Sohn Unsers Herrn Großvaters, Herzogs Friederich
Eugen, aber wird die Summe von dreißigtausend Gulden als
in Erbgang zu bringen angenommen.
Art. 74.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auch in
Beziehung auf die Größe der Apanagen, Sustentations= und Nadel-
Gelder, so wie der Wittume, und zwar ohne daß zwischen bereits
im Erbgange befindlichen und erst künftig anzuweisenden Apanagen rc.
ein Unterschied Statt fände, einer Revision und Abänderung im
Wege der Gesetzgebung unterworfen.
Art. 75.
Durch vorstehende gesetzliche Bestimmungen ist das frühere
Haus-Gesetz vom 1. Januar 1808, so wie dessen Nachtrag vom
7. Februar 1808, so weit nicht der letztere nach Art. 71 und 72
dieses Gesetzes auf einzelne, bereits am Leben befindliche, Mit-
glieder des Königlichen Hauses noch Anwendung findet, für auf-
gehoben erklärt.
*
Hiernach haben sich nun sowohl die Mitglieder Unseres
Hauses, als auch Unsere Königlichen Ministerien und die be-
treffenden Landesstellen zu achten.
Gegeben, Stuttgart den 8. Juni 1828.
Wilhelm.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und
der Familien-Angelegenheiten des Königlichen Hauses:
Graf v. Beroldingen.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats-Sekretär,
Vellnagel.