2. Gerichtsstand in Sachen freiwilliger Gerichtsbarkeit. 127
2. Der Gerichtsstand in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
Das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buch und zu dessen Nebengesetzen. Vom 28. Juli 1899
(Regierungsblatt # 22. Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den
9. August 1899) S. 423 bestimmt:
Zweiter Abschnitt. S. 458.
Gerichtsstand der Mitglieder des Königlichen Hauses in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Art. 130.
In Ansehung der Mitglieder des Königlichen Hauses ist für
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere für
die dem Vormundschafts= und Nachlaßgericht abliegenden Ver-
richtungen, das Oberlandesgericht zuständig.
Eheverträge, Testamente und Erbverträge können vor einem
Mitglied des Oberlandesgerichts errichtet werden, welches der Vor-
sitzende des zuständigen Civilsenats aus dessen Mitte bezeichnet.
Dasselbe gilt für die gerichtliche Beurkundung sonstiger Rechts-
geschäfte, die gerichtliche Beglaubigung eines Handzeichens und die
öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift.
Für die Fälle der 56. 86 bis 99 des Reichsgesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Verhandlung
mit den Betheiligten einem Mitglied des zuständigen Civilsenats
durch dessen Vorsitzenden übertragen, auch kann durch letzteren ein
Mitglied des Civilsenats oder ein anderer Beamter mit der Auf-
nahme eines öffentlichen Vermögensverzeichnisses beauftragt werden.
Im Uebrigen finden die für das Verfahren in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegebenen Vorschriften entsprechende
Anwendung.
Art. 131.
Durch die Vorschriften des Art. 130 werden die Bestimmungen
des Königlichen Hausgesetzes vom 8. Juni 1828, Reg. Blatt S. 567,
und insbesondere das Recht des Königs, in Nachlaß= und Theilungs-
sachen besondere Kommissäre oder Kommissionen zu ersnennen, nicht S. 450.
berührt. Auch können die in dem Abs. 2 des Art. 130 ge-
nannten Geschäfte im Auftrag des Königs vor dem Minister der
Familienangelegenheiten des Königlichen Hauses errichtet werden.