Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 207. 
S. 275. 
130 Anlage 2. Die Bildung des Staatsministeriums. 
  
Anlage 2. 
Die Lildung des Staatsministeriums. 
1Ne 24. 
Regierungs-Blat t 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 8. Juli 1876. 
7——üe°s 
. — 
  
  
Verfassungs-Gesetz, betreffend die Sildung eines Staatsministeriums. 
Vom 1. Juli 1876. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, 
was folgt: 
Art. /1. 
Die Minister oder Chefs der Verwaltungsdepartements bilden 
das Staatsministerium. 
Die bestehende Zahl der Departements kann nur durch ein 
Gesetz geändert werden. 
Art. 2. 
Der König ernennt und entläßt die Minister und Departements- 
chefs nach eigener freier Entschließung. 
Art. 3. 
Der Vorsitz im Staatsministerium wird, woferne nicht der 
König an einer Berathung Theil nimmt, von einem durch König- 
liche Entschließung aus der Zahl der Minister oder Departements- 
chefs ernannten Präsidenten geführt. 
Dem Präsidenten des Staatsministeriums kommt die Leitung 
der Geschäfte und die Dienstaufsicht über das demselben zur Dienst- 
leistung beigegebene Personal zu.
	        
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