Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfaff.-Gesetz, betr. d. Bild. e. Staatsministeriums. V. 1. Juli 1876. 131 
Art. 4. 
Kein Mitglied des Staatsministeriums kann, außer dem Falle, 
wenn der Gegenstand dasselbe persönlich angeht, von der Theil- 
nahme an den Berathungen ausgeschlossen werden. 
Art. 5. 
Dem Staatsministerium sind zur Bearbeitung der Geschäfte 
und zur Theilnahme an den Berathungen ständige Räthe beigegeben. 
Die Funktionen von Räthen des Staatsministeriums versehen 
bis auf Weiteres Mitglieder des Geheimen Raths, welche vom 
König hiezu beauftragt werden. 
Eine zählende Stimme kommt ihnen im Staatsministerium 
nicht zu. · 
Außerdem können für einzelne Gegenstände sonstige Beamte 
oder Fachmänner beigezogen werden. 
Art. 6. 
Der Geschäftskreis des Staatsministeriums umfaßt die Be- 
rathung aller allgemeinen Angelegenheiten, namentlich solcher, welche 
auf die Staatsverfassung, auf die Organisation der Behörden und 
die Abänderung der Territorialeintheilung, auf die Staatsverwal- 
tung im Allgemeinen und die Normen derselben oder auf die all- 
gemeinen Verhältnisse des Staats zu den Religionsgesellschaften sich 
beziehen, wie auch der Gegenstände der Gesetzgebung und allgemeiner 
Verordnungen, soweit es sich von deren Erlassung, Abänderung oder 
authentischen Erklärung handelt, ferner aller wichtigeren Verhältnisse 
zu anderen Staaten. Alle dem Könige vorzulegenden Vorschläge 
der Minister in solchen Angelegenheiten müssen in dem Staats- 
ministerium zur Berathung vorgetragen und mit dessen Gutachten 
begleitet an den König gebracht werden. 
Außerdem gehören in den Geschäftskreis des Staatsministeriums 
als berathender Behörde alle ständischen Angelegenheiten, alle An- 
gelegenheiten, welche die Beziehungen zum Deutschen Reiche be- 
treffen, sowie alle diejenigen Gegenstände, welche demselben von 
dem Könige zur Berathung besonders aufgetragen werden. 
Art. 7. 
Anträge auf Abänderung der Landesverfassung, der Landes- 
verfassungsgesetze und der Reichsverfassung Art. 78 Abs. 1 und 2, 
ferner Normen, welche sich auf die allgemeinen Verhältnisse des 
Staats zu den Religionsgesellschaften beziehen, sowie Anträge in 
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