Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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So  namentlich  die  mehrfach  citirten  SeypeL,  TeuvicHum,
v.  Rönne,  Rıever,  Hıersemenzer,  G.  Meyer,  H.  Scnuze.

Preuss  ?°?)  spricht  sich  entschieden  gegen  die  Anwendbarkeit
  des  Art.  63*  auf  diesen  Fall  aus.

Wir  können  uns  der  namentlich  von  Lasann  verfochtenen
Ansicht  nicht  anschliessen.

Allerdings  ist  Art.  63*  weder  durch  das  Gesetz  vom  9.  December
  1871,  noch  durch  den  $  1  des  Reichsmilitärgesetzes  vom
2.  Mai  1874,  noch  auch  durch  die  Novellen  von  1880  und  1887
aufgehoben  worden;  vielmehr  besteht  er  neben  diesen  Gesetzen
fort,  wie  er  neben  dem  Art.  60  von  Anfang  an  bestanden  hat.

Aber  eben  weil  er  neben  dem  Art.  60  Gültigkeit  hat,
können  wir  nicht  annehmen,  dass  er  mit  demselben  im  Widerspruch
  stehe;  denn  alle  Regeln  einer  gesunden  Interpretation
verbieten  die  Annahme  einer  Antinomie  zwischen  den  einzelnen
Bestimmungen  eines  und  desselben  Gesetzes,  wie  dies  die  Reichsverfassung
  ist.  Zwischen  Art.  60  und  Art.  63*  wäre  aber  ein
unlöslicher  Widerspruch  vorhanden,  wenn  es  richtig  wäre,  dass
beide  Bestimmungen  sich  auf  denselben  Gegenstand  bezögen;
denn  dann  wäre  durch  die  Verfassung  dem  kaiserlichen  Verordnungsrechte
  dasselbe  überwi®esen,  was  andererseits  der
Reichsgesetzgebung  vorbehalten  ist.  Wollen  wir  also  nicht  annehmen,
  dass  eine  unlösliche  und  augenfällige  Antinomie  in  der
Reichsverfassung  bestehe,  so  müssen  wir  daran  festhalten,  dass
Art.  60  und  Art.  63*  verschiedene  Materien  zu  regeln  bestimmt
  sind.

Hierauf  scheint  auch  schon  die  Verschiedenheit  der  gewählten
  Bezeichnungen  ‚Friedenspräsenzstärke“  und  „Präsenzstand‘‘
  deuten  zu  sollen.

Wir  haben  oben  gesehen,  was  unter  „Friedenspräsenzstärke“

9%)  Friedenspräsenz  und  Reichsverfassung,  $.  86  ff.