Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 194. 
142 Aulage 3. Die Landstände. A. Ihre Bildung. 
6) die Beurkundung, daß den Ausstellern der Wahlurkunde 
kein Grund bekannt ist, aus welchem der Gewählte für 
unfähig zu halten wäre, die Wahl anzunehmen, oder die 
Erklärung ihrer Zweifel gegen seine Wahlfähigkeit. 
Gleichzeitig mit der Ausfolge der Wahlurkunde an den Ge- 
wählten hat der Wahlkommissär je eine Ausfertigung derselben an 
die Kammer der Abgeordneten oder, falls die Stände nicht ver- 
sammelt sind, an den Ständischen Ausschuß, sowie an das Mini- 
sterium des Innern einzusenden. 
Der Gewählte kann die Wahl ablehnen. Ist er mehrfach 
gewählt, so steht ihm die Entscheidung zu, welche der auf ihn 
gefallenen Wahlen er annehmen will. 
]Im Falle der Annahme hat er die ihm ausgefolgte Wahl- 
urkunde sofort behufs seiner Legitimation an den Ständischen Aus- 
schuß, bei versammeltem Landtage aber an die Abgeordnetenkammer 
einzusenden. 
Art. 21. 
Die Wahl ist ungültig, wenn wesentliche Vorschriften für das 
Wahlverfahren unbeachtet geblieben sind, und weder eine nach- 
trägliche Ergänzung möglich, noch nachgewiesen ist, daß durch die 
Nichtbeachtung der betreffenden Wahlvorschrift das Ergebnis der 
Wahl materiell nicht beeinflußt werden konnte. 
Außerdem ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte zur 
Zeit der Wahl wahlunfähig war, oder sich, um bei der betreffenden 
Wahl Stimmen zu erhalten, einer Bestechung, einer Erpressung 
oder eines Betrugs schuldig gemacht hat. 
Art. 22. 
Der Ständische Ausschuß, beziehungsweise die Abgeordneten- 
kammer, hat die Legitimation der Gewählten zu prüfen. 
Letzterer steht in allen Streitigkeiten über die Legitimation 
und über die Gültigkeit einer Wahl die Entscheidung zu. Wegen 
Nichtbeachtung der Vorschriften für das Wahlverfahren kann eine 
Wahl nach Ablauf von 15 Tagen vom Eintritte des Gewählten 
in die Abgeordnetenkammer an nicht mehr beanstandet werden. 
Arfechtungen einer Wahl von seiten Dritter sind vor Eröffnung 
des Landtags bei dem Ständischen Ausschusse, bei versammeltem 
Landtage dagegen bei der Abgeordnetenkammer anzubringen. 
Art. 23. 
Ist der Gewählte noch nicht in die Abgeordnetenkammer ein- 
getreten, so hat, unbeschadet des Rechts dieser Kammer zur end-
	        
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