Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 198. 
146 Anlage 3. Die Landstände. A. Ihre Bildung. 
  
Erklärungen über Verbindung von Wahlvorschlägen sind un- 
gültig, wenn sie den Vorschriften des Art. 28 Abs. 7 nicht ent- 
sprechen. 
Nach dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt sind die gültigen 
Wahlvorschläge von der Oberamtswahlkommission unverzüglich und 
spätestens drei volle Tage vor dem Wahltag gleichzeitig und mit 
der ihnen erteilten Bezeichnung öffentlich bekannt zu machen. Hiebei 
ist auf die Zusammengehörigkeit der verbundenen Vorschläge be- 
sonders aufmerksam zu machen. 
Art. 31. 
Die Wähler können nach Belieben die Namen der von ihnen 
zu wählenden Personen den verschiedenen öffentlich bekanntgemachten 
Wahlvorschlägen entnehmen. Auf jedem Stimmzettel dürfen sechs 
Bewerber benannt sein. Der Wähler darf jevoch innerhalb der 
zulässigen Gesamtstimmenzahl den von ihm Gewählten durch Wieder- 
holung der Namen oder Beifügung von Zahlzeichen bis zu drei 
Stimmen geben. 
Ungültig und bei Feststellung des Wahlresultates nicht in An- 
rechnung zu bringen sind: 
1) Stimmzettel, welche sich nicht in einem amtlich gestempelten 
Umschlag oder welche sich in einem verschlossenen Umschlag 
befinden; 
2) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche 
mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind; 
3) Stimmzettel, welche keinen Namen oder insoweit sie keine 
lesbaren Namen enthalten; 
4) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht 
unzweifelhaft zu erkennen ist, jedoch nur in Absicht auf 
die nicht bestimmt bezeichnete Person; 
5) Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt 
gegenüber dem Gewählten enthalten, jedoch nur in Absicht 
auf die hievon betroffene Person. 
Namen, welche in keinem der öffentlich bekanntgemachten Wahl- 
vorschläge enthalten sind, werden als ungültig gestrichen. 
Wenn (nach den gemäß Abs. 2 Ziff. 3 bis 5 und Abs. 3, 
vorgenommenen Streichungen) in einem Stimmzettel mehr als sechs 
Bewerber benannt sind oder bei Stimmenhäufung die zulässige 
Gesamtzahl von sechs Stimmen überschritten ist oder mehr als: 
drei Stimmen einem Bewerber zugewendet sind, wird die Zahl 
der Bewerber und die Stimmenhäufung nach der Reihenfolge 
auf dem Stimmzettel durch Streichung der überschissigen Namen
	        
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