Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Das Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906. 147 
  
oder Anderung an den Zahlzeichen richtiggestellt. Wenn oder S. 199. 
soweit in einem solchen Fall die Ordnung nicht zu erkennen ist, 
ist der Stimmzettel ungültig. 
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden 
diese, wenn sie auf dieselben Namen und Stimmenzuwendungen 
lauten, nur einfach gezählt, andernfalls außer Berücksichtigung 
gelassen. 
Art. 32. 
Von den Vorstehern der Distriktswahlkommissionen und dem 
Vorsitzenden der Oberamtswahlkommission können Hilfsarbeiter zur 
Ermittelung des Wahlergebnisses beigezogen werden. 
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, für die Distrikts- 
wahlkommissionen von dem Art. 17 Abs. 2 und 3 abweichende 
Vorschriften über die Ermittelung der Zahl der den einzelnen Be- 
werbern in dem Abstimmungsdistrikt zugefallenen Stimmen zu erlassen. 
Art. 33. 
Von der Oberamtswahlkommission wird auf Grund der Pro- 
tokolle über die Wahlen in den einzelnen Abstimmungsdistrikten die 
Zahl der den einzelnen Bewerbern im ganzen Gemeindebezirk zu- 
gefallenen Stimmen ermittelt und weiterhin durch Zusammen- 
zählung der auf die sämtlichen Bewerber eines und desselben Wahl- 
vorschlags gefallenen Stimmen festgestellt, welche Zahl gültiger 
Stimmen jeder Wahlvorschlag erhalten hat. Bei den Stimmen- 
zählungen der Distriktswahlkommissionen und der Oberamtswahl- 
kommission wird darauf keine Rücksicht genommen, ob ein Gewählter 
wählbar ist. 
Für verbundene Wahlvorschläge wird außerdem die Gesamt- 
zahl der auf sie gefallenen Stimmen erhoben. 
Scodann werden die Abgeordnetensitze gemäß Art. 34 auf die 
einzelnen Wahlvorschläge verteilt und die Gewählten nach Vor- 
schrift des Art. 35 festgestellt. 
Art. 34. 
0Diie Abgeordnetensitze werden unter die Wahlvorschläge nach 
dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Stimmenzahlen (Art. 33) 
verteilt. 
Zu diesem Zweck werden die den einzelnen Vorschlägen zu- 
gefallenen Gesamtstimmenzahlen der Reihe nach durch eins, zwei, 
drei, vier usw. geteilt und von den hiebei sich ersgebenden Teil-S. 200. 
zahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach 
geordnet, als Abgeordnete zu wählen sind. 
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