148 Anlage 3. Die Landstände. A. Ihre Bildung.
Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Abgeordnetensitze, als
Höchstzahlen (Abs. 2) auf ihn entfallen.
Wenn bei der Ordnung der erforderlichen Höchstzahlen die an
letzter Stelle stehende Zahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich
entfällt, so entscheidet das Los darüber, welche von den gleich-
berechtigten Vorschlägen die noch freien Sitze erhalten sollen.
Bei dieser Verteilung sind die verbundenen Wahlvorschläge
in der Art als Ein Wahlvorschlag zu betrachten, daß zunächst die
Gesamtzahl aller Stimmen, welche die auf den verbundenen Wahl-
vorschlägen stehenden Bewerber zusammen auf sich vereinigt haben,
maßgebend ist. Ist so die Zahl der auf die verbundenen Vor-
schläge entfallenden Sitze festgestellt, so erfolgt in gleicher Weise
die weitere Verteilung dieser Stellen auf die einzelnen Wahl-
vorschläge nach Maßgabe der auf sie gefallenen Stimmenzahl.
Wenn ein Wahlvorschlag weniger Vorgeschlagene enthält, als
Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf
die nächsten Höchstzahlen mit ihm verbundener Wahlvorschläge über.
Art. 35.
Für die Zuweisung der auf die Wahlvorschläge entfallenden
Abgeordnetensitze an die vorgeschlagenen Bewerber ist innerhalb des
einzelnen Wahlvorschlags die Zahl der den Bewerbern zugefallenen
Stimmen in der Weise maßgebend, daß die höhere Stimmenzahl
den Vorzug vor der niedrigeren begründet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die in dem Wahlvorschlag eingehaltene Reihenfolge.
Bewerber, welchen die Wählbarkeit mangelt, gelten bei der
Zuweisung der Sitze an die Bewerber als nicht vorgeschlagen.
Art. 36.
In dem über die Verhandlung der Oberamtswahlkommission
aufzunehmenden Protokoll (vergl. Art. 184d Abs. 4) sind neben der
Zahl der auf jeden Bewerber in den einzelnen Abstimmungs-
distrikten gefallenen Stimmen auch die ermittelten Gesamtsummen
der jedem Wahlvorschlag und jeder Gruppe verbundener Wahl-
vorschläge zugefallenen Stimmen, die berechneten Höchstzahlen, deren
Verteilung auf die Wahlvorschläge und die Namen der Gewählten
anzugeben.
rt. 37.
Das Ergebnis der Wahl wird durch die Oberamtswahlkommission
sofort nach seiner Feststellung öffentlich bekammt gemacht und den Ge-
wählten amtlich eröffnet mit der Aufforderung, sich über die Annahme
der Wahl gegenüber der Oberamtswahlkommission zu erklären.