Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

1. Recht auf Diäten u. Reisekosten. a. Das Gesetz v. 20. Juni 1821. 157 
  
von Stuttgart. Außerdem haben sie je für zehn Poststunden eine 
Tagsgebühr mit Fünf Gulden dreißig Kreuzer anzusprechen. 1 
Während der Beurlaubung eines Mitglieds hört die Berechti- 
gung zum Bezug von Taggeldern auf; auch findet bei Reisen, 
welche im Urlaub unternommen werden, keine Kosten-Vergütung statt. 
Die Präsidenten beider Kammern erhalten als Mitglieder des 
Ausschusses Entschädigungs-Gehalte, die ihnen auch währen?! der 
Dauer der Stände-Versammlung fortgereicht werden. 
S 2. 
Entschädigung der Ausschuß-Mitglieder. 
Die Entschädigung des Präsidenten der ersten Kammer wird 
mit Inbegriff der Wohnung jährlich auf Siebentausend Fünf 
Hundert Gulden, die des Präsidenten der zweiten Kammer gleich- 
falls einschlüßig der Wohnung jährlich auf Fünf Tausend Gulden 
bestimmt. 
Eben so erhalten die übrigen vier Mitglieder des Ausschusses, 
welche nach dem H. 190. der Verfassungs-Urkunde in Stuttgart 
anwesend seyn müssen, eine Entschädigung von Eintausend Acht 
Hundert Gulden. 
Während der Dauer eines Landtags hören diese Entschädigungs- 
Gehalte bei den vier letztgenannten Ausschuß-Mitgliedern auf, und 
diese treten dagegen für die genannte Zeit in den Bezug der oben 
festgesetzten Taggelder ein. 
5. 3. 
Besoldungen der ständischen Beamten. 
Die Jahres-Besoldungen der ständischen Beamten werden auf 
folgende Art regulirt: 
1) Für den Kassier der Schulden-Tilgungs-Kasse auf Eintausend 
Achthundert Gulden; demselben sind hierneben zu Deckung 
etwaigen Kassen-Abgangs dem Jahre nach Zweihundert 
Gulden bewilligt; 
2) für den Archivar auf Eintausend Sechshundert Gulden; 
3) für den Controleur der Schulden-Tilgungs-Kasse auf Ein- 
tausend Vierhundert Gulden; 
4) für die zwei Registratoren der ersten ! und zweiten Kammer S. zu. 
je auf Eintausend Zweihundert Gulden; 
4 Bgl. die Abänderung durch das Gesetz v. 31. Juli 1849 unten S. 160.161.
	        
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