1. Recht auf Diäten u. Reisekosten. a. Das Gesetz v. 20. Juni 1821. 157
von Stuttgart. Außerdem haben sie je für zehn Poststunden eine
Tagsgebühr mit Fünf Gulden dreißig Kreuzer anzusprechen. 1
Während der Beurlaubung eines Mitglieds hört die Berechti-
gung zum Bezug von Taggeldern auf; auch findet bei Reisen,
welche im Urlaub unternommen werden, keine Kosten-Vergütung statt.
Die Präsidenten beider Kammern erhalten als Mitglieder des
Ausschusses Entschädigungs-Gehalte, die ihnen auch währen?! der
Dauer der Stände-Versammlung fortgereicht werden.
S 2.
Entschädigung der Ausschuß-Mitglieder.
Die Entschädigung des Präsidenten der ersten Kammer wird
mit Inbegriff der Wohnung jährlich auf Siebentausend Fünf
Hundert Gulden, die des Präsidenten der zweiten Kammer gleich-
falls einschlüßig der Wohnung jährlich auf Fünf Tausend Gulden
bestimmt.
Eben so erhalten die übrigen vier Mitglieder des Ausschusses,
welche nach dem H. 190. der Verfassungs-Urkunde in Stuttgart
anwesend seyn müssen, eine Entschädigung von Eintausend Acht
Hundert Gulden.
Während der Dauer eines Landtags hören diese Entschädigungs-
Gehalte bei den vier letztgenannten Ausschuß-Mitgliedern auf, und
diese treten dagegen für die genannte Zeit in den Bezug der oben
festgesetzten Taggelder ein.
5. 3.
Besoldungen der ständischen Beamten.
Die Jahres-Besoldungen der ständischen Beamten werden auf
folgende Art regulirt:
1) Für den Kassier der Schulden-Tilgungs-Kasse auf Eintausend
Achthundert Gulden; demselben sind hierneben zu Deckung
etwaigen Kassen-Abgangs dem Jahre nach Zweihundert
Gulden bewilligt;
2) für den Archivar auf Eintausend Sechshundert Gulden;
3) für den Controleur der Schulden-Tilgungs-Kasse auf Ein-
tausend Vierhundert Gulden;
4) für die zwei Registratoren der ersten ! und zweiten Kammer S. zu.
je auf Eintausend Zweihundert Gulden;
4 Bgl. die Abänderung durch das Gesetz v. 31. Juli 1849 unten S. 160.161.