158 Anlage 3. Die Landstände. C. Rechte der einzelnen Mitglieder.
5) für die Buchhalter erster Klasse bei der Schulden-Tilgungs-
Kasse auf Eintausend, für die Buchhalter zweiter Klasse auf
Achthundert Gulden;
6) für die zwei Kanzellisten der Kammern je auf Sechshundert
und fünfzig Gulden.
Es können jedoch die Gehalte des Kassiers, des Archivars,
des Controleurs, der zwei Registratoren, so wie der Buch-
halter nach den ersten fünf Jahren ihrer Dienstzeit um 100 fl.,
und nach weiteren fünf Jahren wieder um 100 fl., sodann
aber nicht weiter erhöht werden. Auf gleiche Weise können
auch die Gehalte der beiden Kanzellisten je um 50 fl., also
nach Verfluß von zehn Jahren auf höchstens 750 fl. steigen.
7) Dem Verwalter der ständischen Sustentations-Kasse, wozu
die Stände einen ihrer Beamten wählen mögen, ist eine
jährliche Belohnung von Dreihundert Gulden ausgesetzt.
8. 4.
Belohnung außerordentlicher Arbeiter und Gehülfen.
Wenn nach dem Erachten des Vorstands der Stände-Versamm-
lung, der einzelnen Kammern oder des Ausschusses, die ständischen
Beamten oder niedern Diener einer zeitigen Aushülfe bedürfen, so
sollen die hiebei verwendeten Personen durch Taggelder belohnt
werden, deren Betrag sich nach den Bestimmungen richtet, welche
in dergleichen Fällen für den Königl. Dienst ertheilt sind.
g. 5.
Gehalte der niedern Diener.
Der Jahres-Gehalt der beiden Kanzlei-Diener der Stände-
Versammlung, welche zugleich die Stelle von Hausmeistern in dem
Ständehaus zu versehen haben, wird bei dem ältern auf Vierhundert
und fünfzig Gulden, bei dem jüngeren auf Dreihundert Gulden
festgesetzt. . · .
Bon diesem Gehalt haben sich diese beiden Diener die in der
Verordnung vom 10. Jan. 1820 (Regierungs-Blatt S. 11) vor-
geschriebene Livree selbst anzuschaffen.
—
S. 6.
Allgemeine Bestimmung.
Wenn einem Mitgliede der zweiten Kammer oder des Aus-
schusses, einem ständischen Officialen oder niedern Diener über