Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 86. 
162 Anlage 3. Die Landstände. C. Rechte der einzelnen Mitglieder. 
  
er weitere Betrag wird von der ständischen Sustentations- 
kasse an die Staatshauptkasse abgeliefert, wogegen diese die Kosten 
bestreitet, welche infolge der Einberufung der Beamten zur ständi- 
schen Thätigkeit für Stellvertretung in den betreffenden Aemtern 
aufzuwenden sind. 
Art. 2. 
Für die Zeit, in welcher die in Art. 1 bezeichneten Mitglieder 
der Kammer der Abgeordneten statt der Taggelder Entschädigungs- 
gehalte beziehen (g. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1821), haben 
dieselben die wirklichen Kosten ihrer Stellvertretung zu ersetzen. 
Die Verbindlichkeit zum Ersatz der wirklichen Stellvertretungs- 
kosten für die Zeit ihrer Einberufung zur ständischen Thätigkeit liegt 
ferner ob: 
1) den Professoren der Landesuniversität; 
2) den Lehrern, bei welchen gemäß Art. 22 des Gesetzes vom 
6. Juli 1842 (Reg. Blatt S. 403) die Lehrstellen mit geist- 
lichen Kirchenämtern organisch verbunden oder die Lehrämter 
mit Kaplaneien persönlich vereinigt sind; 
3) denjenigen unter Art. 1 des Beamtengesetzes begriffenen. 
Beamten, deren Amt nach der Entscheidung der vorgesetzten 
obersten Dienstbehörde bloß als Nebengeschäft übertragen 
wird; 
4) den auf Lebenszeit angestellten Volksschullehrern. 
Art. 3. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Beginn der nächsten 
Wahlperiode in Wirksamkeit. 
Durch dieselben wird das Gesetz vom 20. Juni 1821, be- 
treffend die Gehalte, Taggelder und Reisekosten der Mitglieder der 
Ständeversammlung abgeändert. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der Justiz, 
der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des Kirchen= und 
Schulwesens und der Finanzen zu vollziehen. 
Gegeben Nizza den 20. März 1886. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Sarwey.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.