Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 636. 
81. 
82. 
10 Verfassungs-Urkunde f. b. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
und Bitten Unserer getreuen Unterthainen um endliche Be- 
gründung des öffentlichen Rechtszustandes, übereinstimmend 
mit Unserer eigenen Ueberzeugung, zu entsprechen, eine neue 
Stände-Versammlung auf den 13. Juli gegenwärtigen Jahres 
in Unsere Residenz-Stadt Ludwigsburg berufen. 
Nachdem nun über den Entwurf einer den früheren ver- 
trags= und geseemäßigen Rechten und Freiheiten Unseres 
alten Stammlandes, so wie der damit vereinigten neuen Landes- 
theile, zugleich aber auch den gegenwärtigen Verhältnissen 
möglichst angemessenen, Grund-Verfassung die von der Stände- 
Versammlung hiezu besonders gewählten Mitglieder sich mit 
den von Uns ernannten Commissarien vorläufig beredet haben, 
und die hierüber erstatteten Berichte einerseits von Uns in 
Unserem Geheimen Rathe, andererseits von der vollen 
Stände-Versammlung vollständig und sorgfältig geprüft und 
erwogen, sodann die gesamten Wünsche Unserer getreuen 
Stände Uns vorgelegt worden sind: so ist endlich durch 
höchste Entschließung und allerunterthänigste Gegen-Erklärung 
eine vollkommene beiderseitige Vereinigung über folgende Punkte 
zu Stande gekommen: 
I. Kapitel. 
Von dem Königreiche. 
S. 1. 
Sämtliche Bestandtheile des Königreichs sind und bleiben 
zu einem unzertrennlichen Ganzen und zur Theilnahme an 
Einer und derselben Verfassung vereinigt. 
8. 2. 
Würde in der Folee das Königreich einen neuen Landes- 
uwachs durch Kauf, Tausch, oder auf andere Weise erhalten; 
6. wird derselbe in die Gemeinschaft der Verfassung des Staates 
aufgenommen. « 
Als Landeszuwachs ist alles anzusehen, was der König 
nicht bloß für Seine Person, sondern durch Anwendung der 
Staatskräfte, oder mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß 
es einen Bestandtheil des Königreichs ausmachen soll, erwirbt. 
Sollte ein unabwendbarer Nothfall die Abtretung eines 
Landestheiles unvermeidlich machen, so ist wenigstens dafür
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.