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10 Verfassungs-Urkunde f. b. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
und Bitten Unserer getreuen Unterthainen um endliche Be-
gründung des öffentlichen Rechtszustandes, übereinstimmend
mit Unserer eigenen Ueberzeugung, zu entsprechen, eine neue
Stände-Versammlung auf den 13. Juli gegenwärtigen Jahres
in Unsere Residenz-Stadt Ludwigsburg berufen.
Nachdem nun über den Entwurf einer den früheren ver-
trags= und geseemäßigen Rechten und Freiheiten Unseres
alten Stammlandes, so wie der damit vereinigten neuen Landes-
theile, zugleich aber auch den gegenwärtigen Verhältnissen
möglichst angemessenen, Grund-Verfassung die von der Stände-
Versammlung hiezu besonders gewählten Mitglieder sich mit
den von Uns ernannten Commissarien vorläufig beredet haben,
und die hierüber erstatteten Berichte einerseits von Uns in
Unserem Geheimen Rathe, andererseits von der vollen
Stände-Versammlung vollständig und sorgfältig geprüft und
erwogen, sodann die gesamten Wünsche Unserer getreuen
Stände Uns vorgelegt worden sind: so ist endlich durch
höchste Entschließung und allerunterthänigste Gegen-Erklärung
eine vollkommene beiderseitige Vereinigung über folgende Punkte
zu Stande gekommen:
I. Kapitel.
Von dem Königreiche.
S. 1.
Sämtliche Bestandtheile des Königreichs sind und bleiben
zu einem unzertrennlichen Ganzen und zur Theilnahme an
Einer und derselben Verfassung vereinigt.
8. 2.
Würde in der Folee das Königreich einen neuen Landes-
uwachs durch Kauf, Tausch, oder auf andere Weise erhalten;
6. wird derselbe in die Gemeinschaft der Verfassung des Staates
aufgenommen. «
Als Landeszuwachs ist alles anzusehen, was der König
nicht bloß für Seine Person, sondern durch Anwendung der
Staatskräfte, oder mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß
es einen Bestandtheil des Königreichs ausmachen soll, erwirbt.
Sollte ein unabwendbarer Nothfall die Abtretung eines
Landestheiles unvermeidlich machen, so ist wenigstens dafür