20 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
8 39. g. 39.
Der ritterschaftliche Adel des Königreichs bildet zum Be-
huf der Wahl seiner Abgeordneten in die Stände-Versammlung
und der Erhaltung seiner Familien in jedem der vier Kreise
eine Körperschaft.
8 40. d. 40.
Die Aufnahme in eine dieser Körperschaften hängt von
ihrer Zustimmung und der Genehmigung des Königes ab. In
eziehung auf die Aufnahme adelicher Besitzer immatrikulirter
Rittergüter soll jedoch durch die Statute dieser Körperschaften
das Nähere festgesetzt werden.
641. S. 41.
Gedachte Statute erhalten auf eben die Art wie andere
Landes-Gesetze verbindliche Kraft.
S. 642. 8. 42.
8 42. Den Mitgliedern der Ritterschaft stehen alle allgemeinen
staatsbürgerlichen Rechte zu.
Die näheren Bestimmungen über die Ausübung der im
XIV. Artikel der Bundes-Akte der Ritterschaft zugesicherten
Rechte werden den Ständen mitgetheilt.
IV. Kapitel.
Von den Staats-Behörden.
A. Allgemeine Bestimmungen.
"43. C. 43.
Die Staatsdiener werden, soferne nicht Verfassung oder
besondere Rechte eine Ausnahme begründen, durch den König
ernannt, und zwar — die Collegial-Vorstände ausgenommen
— auf Vorschläge der vorgesetzten Collegien, wobei jedesmal
alle Bewerber aufzuzählen sind.
8 44. F. 44.
Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne zuvor gesetz-
mäßig geprüft und für tüchtig erkannt zu seyn. Landes-Ein-
geborne sind bei gleicher Tüchtigkeit vorzugsweise vor Fremden
zu berücksichtigen.