Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

20 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
8 39. g. 39. 
Der ritterschaftliche Adel des Königreichs bildet zum Be- 
huf der Wahl seiner Abgeordneten in die Stände-Versammlung 
und der Erhaltung seiner Familien in jedem der vier Kreise 
eine Körperschaft. 
8 40. d. 40. 
Die Aufnahme in eine dieser Körperschaften hängt von 
ihrer Zustimmung und der Genehmigung des Königes ab. In 
eziehung auf die Aufnahme adelicher Besitzer immatrikulirter 
Rittergüter soll jedoch durch die Statute dieser Körperschaften 
das Nähere festgesetzt werden. 
641. S. 41. 
Gedachte Statute erhalten auf eben die Art wie andere 
Landes-Gesetze verbindliche Kraft. 
S. 642. 8. 42. 
8 42. Den Mitgliedern der Ritterschaft stehen alle allgemeinen 
staatsbürgerlichen Rechte zu. 
Die näheren Bestimmungen über die Ausübung der im 
XIV. Artikel der Bundes-Akte der Ritterschaft zugesicherten 
Rechte werden den Ständen mitgetheilt. 
  
IV. Kapitel. 
Von den Staats-Behörden. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
"43. C. 43. 
Die Staatsdiener werden, soferne nicht Verfassung oder 
besondere Rechte eine Ausnahme begründen, durch den König 
ernannt, und zwar — die Collegial-Vorstände ausgenommen 
— auf Vorschläge der vorgesetzten Collegien, wobei jedesmal 
alle Bewerber aufzuzählen sind. 
8 44. F. 44. 
Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne zuvor gesetz- 
mäßig geprüft und für tüchtig erkannt zu seyn. Landes-Ein- 
geborne sind bei gleicher Tüchtigkeit vorzugsweise vor Fremden 
zu berücksichtigen.
	        
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