Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 23
C. 50. 8 50.
Für die Staatsdiener, welche durch Krankheit oder Alter
g Führung ihres Amtes unfähig geworden sind, so wie für
ie Hinterbliebenen der Staatsdiener, ist durch ein Gesetz gesorgt.
C. 51. 6551.
Alle von dem Könige ausgehenden Verfügungen, welche
die Staats-Verwaltung betreffen, müssen von dem Departements-
Minister oder Chef contrasignirt seyn, welcher dadurch für
ihren Inhalt verantwortlich wird.
g. 52. 852.
Außerdem ist jeder Departements-Minister oder Chef für
dasjenige verantwortlich, was er für sich verfügt, oder was
ihm vermöge des ihm zugewiesenen Geschäftskreises zu thun
oder zu verfügen obliegt.
C. 53. 653.
Auf gleiche Weise (§. 52) sind auch die übrigen Staats-
diener und Behörden in ihrem Geschäftskreise verantwortlich;
sie haben bei eigener Verantwortlichkeit nur die ihnen von den
geeigneten Stellen in der ordnungsmäßigen Form zukommen-
en Anweisungen zu beobachten.
Sind sie im Zweifel, ob die Stelle, welche ihnen einen Auf-
trag ertheilte, dazu competent sey; so haben sie darüber bei ihrer
vorgesetzten Behörde anzufragen, so wie ihnen auch obliegt, wenn S. 641.
sie bei dem Inhalt einer höhern Verfügung Anstände finden,
solche auf geziemende Weise und unter Vermeidung jeder nach-
theiligen Verzögerung, der verfügenden Stelle vorzutragen, im
Fall eines beharrenden Bescheides aber die Verfügung zu befolgen.
B. Von dem Geheimen Rath insbesondere:.
F. 54. 554.
Der Geheime Rath bildet die oberste, unmittelbar unter
dem Könige stehende, und seiner Hauptbestimmung nach bloß
berathende Staatsbehörde.
Abgeändert durch Gesetz v. 1. Juli 1876 Art. 9.
S. Anlage?.
1 Vgl. zu diesem Abschnitt überhaupt das in Anlage 2 S. 130—132
abgedruckte Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staats-
ministeriums; v. 1. Juli 1876.