28 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
V. Kapitel.
Von den Gemeinden und Amts-Körperschaften.
5#2. g. 62.
Die Gemeinden sind die Grundlage des Staats-Vereins.
S. 646. Jeder Staatsbürger muß ' daher, so ferne nicht gesetzlich eine
Ausnahme besteht, einer Gemeinde als Bürger oder Beisitzer
angehören. «
§63. §.63.
Die Aufnahme der Gemeindebürger und Beisitzer hängt
von der Gemeinde ab, unter Vorbehalt der gesetzmäßigen Ent-
scheidung der Staats-Behörden in steeitigen Fällen. Indessen
setzt die Ertheilung des Bürger= und Beisitzrechtes die vor-
gängige Erwerbung des Staatsbürgerrechtes voraus.
864. g. 64.
Sämtliche zu einem Oberamte gehörige Gemeinden bilden
die Amtskörperschaft. Veränderung der Oberamts-Bezirke ist
Gegenstand der Gesetzgebung.
8 65. g. 65.
Die Rechte der Gemeinden werden durch die Gemeinde-
Räthe unter gesetzmäßiger Mitwirkung der Bürger-Ausschüsse,
die Rechte der Amtskörperschaften durch die Amts-Versamm-
lungen verwaltet, nach Vorschrift der Gesetze und unter der
Aufsicht der Staats-Behörden.
g 66. F. 66.
Keine Staats-Behörde ist befugt, über das Eigenthum
der Gemeinden und Amt körperschaften mit Umgehung oder
Hintansetzung der Vorsteher zu verfügen.
67. F. 67.
Weder die Amtskörperschaften noch einzelne Gemeinden
sollen mit Leistungen und Ausgaben beschwert werden, wozu
sie nicht vermöge der allgemeinen Gesetze, oder kraft der Lager-
bücher oder anderer besondern Rechts-Titel, verbunden sind.