Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Versassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 29 
g. 68. 668. 
Was nicht auf örtliche Bedürfnisse der Gemeinden oder 
Amtskörperschaften, sondern zu Erfüllung allgemeiner Landes- 
Verbindlichkeiten zu verwenden ist, kann nur auf das gesamte 
Land vertheilt werden. 
  
  
C. 69. 669. 
Sämtliche Vorsteher der Gemeinden und Amtskörper- 
schaften sind eben so, wie die Staatsdiener, auf Festhaltung 
der Verfassung, und insbesondere auch auf Bahrung der da- 
durch begründeten Rechte der Gemeinden und Körperschaften, 
zu verpflichten. 
1 VI. Kapitel. S. 5/7. 
Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. 
S. 70. 870. 
Jeder der drei im Königreiche bestehenden christlichen Con- 
fessionen wird freie ösfentliche Religions-Uebung und der volle 
Genuß ihrer Kirchen-Schul= und Armenfonds zugesichert. 
S. 71. g ru. 
Die Anordnungen in Betreff der innern kirchlichen An- 
gelegenheiten bleiben der verfassungsmäßigen Autonomie einer 
jeden Kirche überlassen. 
S. 721. 96 72. 
Dem Könige gebührt das obersthoheitliche Schutz= und 
Aussichtsrecht über die Kirchen. Vermöge desselben können die 
Verordnungen der Kirchengewalt ohne vorgängige Einsicht und 
Genehmigung des Staats-Oberhauptes weder verkündet noch 
vollzogen werden. 
Fünfte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 30. Januar 1862 
(s. oben S. 5) bestimmt: 
Art. 1. 
Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den 
übrigen kirchlichen Behörden ausgehenden allgemeinen 
1 Vgl. unten zu § 76.
	        
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