Versassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 29
g. 68. 668.
Was nicht auf örtliche Bedürfnisse der Gemeinden oder
Amtskörperschaften, sondern zu Erfüllung allgemeiner Landes-
Verbindlichkeiten zu verwenden ist, kann nur auf das gesamte
Land vertheilt werden.
C. 69. 669.
Sämtliche Vorsteher der Gemeinden und Amtskörper-
schaften sind eben so, wie die Staatsdiener, auf Festhaltung
der Verfassung, und insbesondere auch auf Bahrung der da-
durch begründeten Rechte der Gemeinden und Körperschaften,
zu verpflichten.
1 VI. Kapitel. S. 5/7.
Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate.
S. 70. 870.
Jeder der drei im Königreiche bestehenden christlichen Con-
fessionen wird freie ösfentliche Religions-Uebung und der volle
Genuß ihrer Kirchen-Schul= und Armenfonds zugesichert.
S. 71. g ru.
Die Anordnungen in Betreff der innern kirchlichen An-
gelegenheiten bleiben der verfassungsmäßigen Autonomie einer
jeden Kirche überlassen.
S. 721. 96 72.
Dem Könige gebührt das obersthoheitliche Schutz= und
Aussichtsrecht über die Kirchen. Vermöge desselben können die
Verordnungen der Kirchengewalt ohne vorgängige Einsicht und
Genehmigung des Staats-Oberhauptes weder verkündet noch
vollzogen werden.
Fünfte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 30. Januar 1862
(s. oben S. 5) bestimmt:
Art. 1.
Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den
übrigen kirchlichen Behörden ausgehenden allgemeinen
1 Vgl. unten zu § 76.