Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 31
gethan wäre; so treten alsdann in Hinsicht auf dessen Epis-
copal-Rechte die dahin gehörigen Bestimmungen der früheren
Religions-Reversalien ein .
8. 77. 877.
Die abgesonderte Verwaltung des evangelischen Kirchen-
guts des vormaligen Herzogthums Württemberg wird wieder
hergestellt. Zu dem Ende wird ungesäumt eine gemeinsschaft= S. “
liche Commission niedergesetzt, welche zuvörderst mit der Aus-
scheidung des Eigenthums dieser Kirche in dem alten Land
und mit Bestimmung der Theilnahme der Kirche gleicher Con-
fession in den neuen Landestheilen sich zu beschäftigen, und
sodann über die künftige Verwaltungsart desselben Vorschläge
zu machen hat.
C. 78. S .
Die Leitung der innern Angelegenheiten der katholischen
Kirche steht dem Landes-Bischoffe nebst dem Domkapitel zu.
Derselbe wird in dieser Hinsicht mit dem Kapitel alle diejenigen
Rechte ausüben, welche nach den Grundsätzen des katholischen
Kirchenrechts mit jener Würde wesentlich verbunden sind.
L. 79. 870.
Die in der Staatsgewalt begriffenen Rechte über die ka—
tholische Kirche werden von dem Könige durch eine aus ka—
tholischen Mitgliedern bestehende Behörde ausgeübt, welche
auch bei Besetzung geistlicher Aemter, die von dem Könige
abhängen, jedesmal um ihre Vorschläge vernommen wird.
S. 80. g 80.
Die katholischen Kirchendiener genießen eben dieselben per—
sönlichen Vorrechte, welche den Dienern der protestantischen
Kirchen eingeräumt sind.
S. 81. g 81.
„Auch wird darauf Rücksicht genommen werden, daß ka-
tholische Geistliche, welche sich durch irgend ein Vergehen die
Entsetzung vom Amte zugezogen haben, ohne zugleich ihrer
geistlichen Würde verlustig geworden zu seyn, ihren hinreichen-
den Unterhalt finden.
1 S. dazu das Gesetz, betreffend das kirchliche Gesetz über
Ausübung der landesherrlichen Kirchenregimentsrechte im
Falle der Zugehörigkeit des Königs zu einer anderen als der
eß an J elis cen Konfession. Vom 28. März 1898 (Regierungsblatt 1898
75—79).