8 104.
8 105.
8 106.
8 107.
36 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
F. 104.
Für den Aufwand, welchen die Bedürfnisse des Königes
und der Hofstaat erfordern, wird auf die Regierungszeit eines
jeden Königes eine theils in Geld, theils in Naturalien be-
stehende Civil-Liste verabschiedet, deren Betrag in bestimmten
Raten an die von dem Könige zu benennende Verwaltungs-
Stelle abgegeben wirdt.
S. 105.
Die Appanagen, Wittume, Leirathgüter und andere der-
leichen Leistungen, welche die Mitglieder des Königlichen
auses in Anspruch zu nehmen haben, werden an diese von
der Staatskasse unmittelbar entrichtet.
8. 106.
Die Kosten der Hofhaltung des Reichsverwesers werden
aus den Mitteln der Civil-Liste bestritten; die Appanage des-
selben wird bis zum Betrag der einem Kronprinzen gebühren-
den erhöht.
b S. 107.
Das Kammergut ist in seinem wesentlichen Bestande zu
erhalten, und kann daher ohne Einwilligung der Stände weder
durch Veräußerung vermindert, noch mit Schulden oder sonst
mit einer bleibenden Last beschwert werden.
Als eine Verminderung des Kammerguts ist es jedoch
nicht anzusehen, wenn zu einer entschieden vortheilhaften Er-
werbung ein Geld-Anlehen ausgenommen, oder zum Vortheil
des Ganzen eine Veräußerung oder Austauschung einzelner
minder bedeutender Bestandtheile desselben vorgenommen wird.
Es muß aber den Ständen in jedem Jahre eine genaue Be-
rechnung über den Erlös aus solchen Veräußerungen und über
dessen Wieder-Verwendung zum Grundstocke vorgelegt werden.
Auch ist unter Veräußerung der Fall nicht begriffen,
wenn vom Könige ein heimfallendes Lehen zur Belohnung
ausgezeichneter Verdienste um den Staat wieder verliehen wird ?2.
1 Als materiell verfassungswidriges Gesetz (5) verkündet sich selbst das
Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes v. 1. August
1864 wegen Festsetzung der Civilliste für die Regierungszeit
Seiner Majestät des Königs. Vom 7. Februar 1874 (Regierungs-
blatt 1874. J# 7. S. 129. 130).
2 Abs. 3 ist nicht aufgehoben, sondern nur gegenstandslos geworden
durch das Gesetz, betreffend die Aufhebung des Lehenverbandes, v. 8. Okt.
1874 (Regierungs-Blatt S. 223 ff.).