Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 37 
  
F. 108. 8 108. 
Das oben (F. 102) erwähnte Hof-Domänen-Kammergut 
ist ein Privat-Eigenthum der Königlichen Familie, dessen Ver- 
waltung und Benutzung dem Könige zusteht; der Grundstock 
darf nicht vermindert werden; es gelten jedoch, was die Auf- 
nahme von Geld-Anlehen zu einer vortheilhaften Erwerbung S. ss. 
und die Veräußerung oder Austauschung einzelner minder be- 
deutenden Bestandtheile zum Vortheil des Ganzen betrifft, die 
in dem vorigen §. bei dem Kammergut angegebenen Ver- 
waltungs-Grundsätze. Zu den allgemeinen Landes-Lasten 
liefert das Hof-Domänen-Kammergut seinen Beitrag, und zwar, 
so weit es bisher steuerfrei war, gleich andern früher steuer- 
freien Gütern. 
F. 109. 8 109. 
Soweit der Ertrag des Kammerguts nicht zureicht, wird 
der Staatsbedarf durch Steuern bestritten. Ohne Verwilligung 
der Stände kann weder in Kriegs- noch in Friedenszeiten eine 
direkte oder indirekte Steuer ausgeschrieben und erhoben werden. 
g. 110. § 110. 
Dem Ansinnen einer Steuer-Verwilligung muß jedesmal 
eine genaue Nachweisung über die Nothwendigkeit oder Nütz- 
lichkeit der zu machenden Ausgaben, über die Verwendung der 
früheren Staats-Einnahmen und über die Unzulänglichkeit der 
Kammer-Einkünfte vorangehen. 
C. 111. 5 111. 
Zu dem Ende hat der Finanzminister den Haupt-Etat den 
Ständen zur Prüfung vorzulegen. Die einzelnen Minister 
haben die Ausgaben für ihre Ministerien zu erläutern. 
§. 112. 8 112. 
Der von den Ständen anerkannte und angenommene Haupt- 
Etat ist in der Regel auf drei Jahre gültig. 
g. 113. 8 113. 
Die Verwilligung der Steuern darf nicht an Bedingungen 
geknüpft werden, welche die Verwendung dieser Steuern nicht 
unmittelbar betreffen.
	        
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