Volltext : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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40  Verfassungs-Urkunde  f.  d.  Königreich  Wurttemberg,  v.  25.  Sept.  1819.

 

nach  gewissenhafter  Prüfung  für  nothwendig  erkannten  Steuern
zu  verwilligen,  und  überhaupt  das  unzertrennliche  Wohl  des
Königes  und  des  Vaterlandes  mit  treuer  Anhänglichkeit  an
die  Grundsätze  der  Verfassung  zu  befördern.

..  125.

Angelegenheiten,  welche,  der  (§.  124)  angegebenen  Bestimmung
  zu  Folge  vor  die  gesamten  Stände  gehören,  werden
in  keinem  e,  weder  von  dem  Könige  und  der  Regierung,
noch  von  den  Land-Ständen  und  dem  ständischen  Ausschusse,
an  einzelne  Stände  gebracht,  oder  die  Erklärungen  einzelner
ständischer  Mitglieder,  Städte  oder  Oberamtsbezirke  darüber
eingefordert  werden.

C.  126.

#.  Der  Geheime  Rath#  ist  die  Behörde,  durch  welche  sowohl
der  König  seine  Eröffnungen  an  die  Stände  erlassen  wird,
als  auch  letztere  ihre  Erklärungen,  Bitten  und  Wünsche  an
den  König  zu  bringen  haben.  #

#  Der  Geheime  Rath  hat  dieselben  jedesmal  dem  Könige
vorzulegen,  wenn  er  nicht  Anstände  dabei  findet,  welche  ihn
veränlihfen.  vor  der  Vorlegung  an  den  König  mit  den  Landständen
  Rücksprache  zu  nehmen.

Die  Anträge  der  Stände  sind  von  ihm  mit  seinen  auf  die
Verfassung  gegründeten  Berichten  und  Gutachten  zu  begleiten.

ehnte  Verfassungsänderung.  Das  Gesetz  v.  1.  Juli  1876
(s.  20  S.  6)  Versassan  "

Art.  8.

[Abs.  1)  Die  in  den  §.  38,  126  und  160  Abs.  2  und
4  der  Verfassungsurkunde  bezeichneten  Zuständigkeiten
des  Geheimenraths  gehen  auf  das  Staatsministerium
über.

(Vgl.  die  formelle  Erklärung  der  „Abänderung"  des  §.  38
in  Art.  9  dess.  Gesetzes.)

g.  127.

Der  König  wird  alle  drei  Jahre  die  Versammlung  der
Stände  (Landtag)  einberufen;  und  außerordentlicherweise,  so
oft  es  zur  Erledigung  wichtiger  oder  dringender  Landes-Angelegenheiten
  erforderlich  ist.