Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde  f.  d.  Königreich  Württemberg,  v.  25.  Sept.  1819.  43

 

S.  132.
1  Die  Zahl  sämtlicher  von  dem  Könige  erblich  oder  auf
lebenslang  ernannten  Mitglieder  kann  den  dritten  Theil  der
übrigen  Mitglieder  der  ersten  Kammer  nicht  übersteigen  1.  4

Siebzehnte  Verfassungsänderung.  Das  Gesetz  v.  16.  Juli  1906
(s.  oben  S.  7)  bestimmt:
Art.  3.

Die  131  und  132  der  Verfassungsurkunde
werden  aufgehoben.

Nach  §&  130  der  Verfassungsurkunde  werden
folgende  Paragraphen  eingeschaltet:

*  132.  8  132.

Die  acht  ritterschaftlichen  Mitglieder  der  Ersten
Kammer  werden  zusammen  von  den  immatrikulierten
Besitzern  oder  Teilhabern  der  Rittergüter  des  König—
reichs  aus  sämtlichen  Mitgliedern  ritterschaftlicher
JFamilien  gewählt.

Die  Wahl  findet  in  Stuttgart  unter  der  Leitung
einer  von  dem  Ministerium  des  Innern  bestellten
Wahlkommission  statt,  die  aus  einem  Vorstand  und

wei  aus  der  Zahl  der  wahlberechtigten  Mitglieder
es  ritterschaftlichen  Adels  zu  ernennenden  Beisitzern
besteht.
*s  132#.  132

Die  zwei  evangelischen  Generalsuperintendenten
werden  unter  der  Leitung  eines  von  dem  Ministerium
des  Kirchen=  und  Schulwesens  bestellten  Wahlkommissars
  von  sämtlichen  evangelischen  Generalsuperintendenten,
  der  Vertreter  des  Bischöflichen  Ordinariats
  wird  von  diesem  aus  seiner  Mitte  gewählt.

Die  Wahl  des  katholischen  Dekans  findet  in
einem  Zusammentritt  der  Dekane  katholischer  Konfession,
  soweit  sie  nicht  dem  Bischöflichen  Ordinariat
angehören,  unter  der  Leitung  eines  von  dem  Mitnisterium
  des  Kirchen=  und  Schulwesens  bestellten
Wahlkommissars  statt.

Die  Vertreter  der  Landesuniversität  und  der

4  Dieser  §  132  ist  ganz  weggefallen.  Der  jetzige  &  132  hat  nichts
mit  ihm  zu  tun.