46 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
134 g. 134.
bl. 1. Der Eintritt in die erste Kammer geschieht bei den Prinzen
des Königlichen Hauses und den übrigen erblichen Mitgliedern
nach zurückgelegtem Alter der Minderjährigkeit, deren Dauer
bei den ersteren von der hausgesetzlichen, bei den letzteren von
der gemeinrechtlichen Bestimmung abhängtt.
+1In die zweite Kammer kann keiner gewählt werden, welcher
noch nicht das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat. —1
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
(s. oben S. 7) bestimmt:
Art. 6.
Der 5 134 Abs. 2 der Verfassungsurkunde erhält
folgende Fassung:
95454 Zu Mitgliedern der Ersten und Zweiten Kammer
bs. 2.können nur solche Personen gewählt oder ernannt
werden, die am Tage der Wahl oder Ernennung das
fün fundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben.
S. 135.
1Die allgemeinen Erfordernisse eines Mitglieds der
Stände-Versammlung sind folgende:
1.) dasselbe muß x einem der drei christlichen Glaubens-Be-
kenntnisse angehören, und k# das württembergische Staats-
bürgerrecht haben;
Vierte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 31. Dezember 1861
(s. oben S. 5 u. S. 16) bestimmt:
Einziger Artikel
[Abs. 2)0 In dem 5. 135 der Verfassungsurkunde
fallen die Worte
„einem der drei cheistlichen Glaubensbekennt-
nisse angehören und“
weg.
2.) dasselbe darf weder in eine Criminal-Untersuchung ver-
flochten, noch durch gerichtliches Erkenntniß zur Dienst-
Entsetzung, zur Vestungsstrafe mit Zwang zu öffent-
lichen Arbeiten oder angemessener Beschäftigung, oder
zum Zuchthaus verurtheilt worden, oder wegen eines
1 S. die Note zu § 142.