Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 49 
  
S. 138. 8 138 
1 Die Zahl der Wählenden verhält sich zur Zahl der sämt= #cal. 
lichen Bürger einer Gemeinde wie eins zu sieben, so daß z. B. 
auf 140 Bürger (ungefähr 700 Einwohner) zwanzig Wahl- 
männer kommen. 1 
S. zu E. 141. 
§. 139. 8 139 
4 Zwei Drittheile der Wahlmänner bestehen aus denjenigen acal. 
Bürgern, welche im nächstvorhergegangenen Finanzjahre die 
höchste ordentliche directe Steuer, sey es aus eigenem oder aus 
nutznießlichem Vermögen, an den Staat zu entrichten hatten. 
Diese werden jedesmal vor Anstellung einer Wahl von dem 
Ortsvorsteher nebst dem Steuer-Einbringer, dem Obmann des 
Bürger-Ausschusses und dem Rathsschreiver, oder, wenn dessen 
Amt mit der Stelle eines Orts-Vorstehers vereinigt ist, dem 
ersten Gemeinde-Rath, aus dem Steuer-Register, als Wahl- 
männer ausgezeichnet. 1. 
S. zu §. 111. 
S. 140. 8 140 
Das letzte Drittheil der Wahlmänner wird von den vacat. 
übrigen Steuer-Contribuenten, unter der Leitung des Orts- 
vorstehers mit Zuziehung der (§. 139.) erwähnten Personen 
gewählt. Die Stimmen müssen einzeln (im Durchgang) ab- 
gegeben werden. 
S. zu 5. 141. 
C. 141. 8141 
4. Die Liste der Wahlmänner, sowohl derjenigen, welche vaest. 
wegen der Größe ihres Steuer-Antheils von selbst zur Wahl 
berechtigt sind, als der gewählten, wird der Gemeinde bekannt 
gemacht. 1 
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 26. März 1868 
(s. oben S. 5) bestimmt: 
Art. 3. 
Die 89. 138—141 werden aufgehoben. 
g. 142. 
#Zur Ausübung des Wahlrechtes jeder Art werden eben 
die persönlichen Eigenschaften erfordert, welche nach §. 135 der 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VII. 2. Aufl. 4
	        
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