Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 49
S. 138. 8 138
1 Die Zahl der Wählenden verhält sich zur Zahl der sämt= #cal.
lichen Bürger einer Gemeinde wie eins zu sieben, so daß z. B.
auf 140 Bürger (ungefähr 700 Einwohner) zwanzig Wahl-
männer kommen. 1
S. zu E. 141.
§. 139. 8 139
4 Zwei Drittheile der Wahlmänner bestehen aus denjenigen acal.
Bürgern, welche im nächstvorhergegangenen Finanzjahre die
höchste ordentliche directe Steuer, sey es aus eigenem oder aus
nutznießlichem Vermögen, an den Staat zu entrichten hatten.
Diese werden jedesmal vor Anstellung einer Wahl von dem
Ortsvorsteher nebst dem Steuer-Einbringer, dem Obmann des
Bürger-Ausschusses und dem Rathsschreiver, oder, wenn dessen
Amt mit der Stelle eines Orts-Vorstehers vereinigt ist, dem
ersten Gemeinde-Rath, aus dem Steuer-Register, als Wahl-
männer ausgezeichnet. 1.
S. zu §. 111.
S. 140. 8 140
Das letzte Drittheil der Wahlmänner wird von den vacat.
übrigen Steuer-Contribuenten, unter der Leitung des Orts-
vorstehers mit Zuziehung der (§. 139.) erwähnten Personen
gewählt. Die Stimmen müssen einzeln (im Durchgang) ab-
gegeben werden.
S. zu 5. 141.
C. 141. 8141
4. Die Liste der Wahlmänner, sowohl derjenigen, welche vaest.
wegen der Größe ihres Steuer-Antheils von selbst zur Wahl
berechtigt sind, als der gewählten, wird der Gemeinde bekannt
gemacht. 1
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 26. März 1868
(s. oben S. 5) bestimmt:
Art. 3.
Die 89. 138—141 werden aufgehoben.
g. 142.
#Zur Ausübung des Wahlrechtes jeder Art werden eben
die persönlichen Eigenschaften erfordert, welche nach §. 135 der
Deutsche Staatsgrundgesetze. VII. 2. Aufl. 4