Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

50 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
Abzuordnende selbst haben muß, nur mit der Ausnahme, daß 
das Alter der Volljährigkeit hinreicht 1. — 
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 26. März 1868 
s. oben S. 5) bestimmt: 
Art. 4. 
#+ §. 142 wird dahin abgeändert: 
„Von der Ausübung des aktiven Wahlrechts 
jeder Art sind ausgeschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft stehen, 
oder das 25ste Lebensjahr noch nicht zurückge- 
legt haben; 
2) Personen, gegen welche ein Gantverfahren 
gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer 
desselben:; 
3) Personen, gegen welche wegen eines Ver- 
brechens, das den Verlust der bürgerlichen 
Ehren= und Dienstrechte zur Folge hat, Unter- 
suchung verhängt ist, oder denen durch rechts- 
kräftige Verurtheilung der Vollgenuß der 
staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern 
sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt 
worden sind; 
4) Personen, welche — den Fall eines vorüber- 
gehenden Unglücks ausgenommen — eine 
Armen-Unterstützung aus öffentlichen Mitteln 
beziehen oder im letzten der Wahl voran- 
gegangenen Finanzjahr bezogen und diese zur 
Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben.“" # 
1 Zu &142 ist zu beachten: das Gesetz, in Betreff des Alters 
der Volljährigkeit v. 30. Juni 1865 (Reg.-Bl. 1865 N. 19 S. 134 ff.), 
in Kraft v. 15. Juli 1865, A. 1 ließ die Volljährigkeit mit dem vollendeten 
23. Jahr eintreten und bestimmte in Art. 7, mit diesem Termine träte auch 
das aktive Wahlrecht im Sinne der V.-U. k. 142 und die Fähigkeit der 
erblichen Mitglieder der ersten Kammer zum Eintritt in dieselbe im Sinne 
der V.-U. F. 134 Abs. 1 ein. — Das Ges. v. 26. März 1868 A. IV. 
sub 1) änderte dieß Gesetz zum Teile ab. Daran schließt sich das Gesetz, 
betr. die weitere Herabsetzung des Alters der Volljährig- 
keit, v. 7. März 1873 (Reg.-Bl. 1873 N. 6 S. 54), in Kraft v. 31. März 
1873. Dieses sagt in Art. 1, die Volljährigkeit trete mit dem vollendeten 
21. Jahre ein, fügt aber in A. 2 hinzu, die Ausübung der „gemeinde- 
bürgerlichen Wahl= und Wählbarkeitsrechte“ bleibe wie bisher an das 
vollendete 23. Jahr geknüpft.
	        
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