50 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
Abzuordnende selbst haben muß, nur mit der Ausnahme, daß
das Alter der Volljährigkeit hinreicht 1. —
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 26. März 1868
s. oben S. 5) bestimmt:
Art. 4.
#+ §. 142 wird dahin abgeändert:
„Von der Ausübung des aktiven Wahlrechts
jeder Art sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft stehen,
oder das 25ste Lebensjahr noch nicht zurückge-
legt haben;
2) Personen, gegen welche ein Gantverfahren
gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer
desselben:;
3) Personen, gegen welche wegen eines Ver-
brechens, das den Verlust der bürgerlichen
Ehren= und Dienstrechte zur Folge hat, Unter-
suchung verhängt ist, oder denen durch rechts-
kräftige Verurtheilung der Vollgenuß der
staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern
sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt
worden sind;
4) Personen, welche — den Fall eines vorüber-
gehenden Unglücks ausgenommen — eine
Armen-Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
beziehen oder im letzten der Wahl voran-
gegangenen Finanzjahr bezogen und diese zur
Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben.“" #
1 Zu &142 ist zu beachten: das Gesetz, in Betreff des Alters
der Volljährigkeit v. 30. Juni 1865 (Reg.-Bl. 1865 N. 19 S. 134 ff.),
in Kraft v. 15. Juli 1865, A. 1 ließ die Volljährigkeit mit dem vollendeten
23. Jahr eintreten und bestimmte in Art. 7, mit diesem Termine träte auch
das aktive Wahlrecht im Sinne der V.-U. k. 142 und die Fähigkeit der
erblichen Mitglieder der ersten Kammer zum Eintritt in dieselbe im Sinne
der V.-U. F. 134 Abs. 1 ein. — Das Ges. v. 26. März 1868 A. IV.
sub 1) änderte dieß Gesetz zum Teile ab. Daran schließt sich das Gesetz,
betr. die weitere Herabsetzung des Alters der Volljährig-
keit, v. 7. März 1873 (Reg.-Bl. 1873 N. 6 S. 54), in Kraft v. 31. März
1873. Dieses sagt in Art. 1, die Volljährigkeit trete mit dem vollendeten
21. Jahre ein, fügt aber in A. 2 hinzu, die Ausübung der „gemeinde-
bürgerlichen Wahl= und Wählbarkeitsrechte“ bleibe wie bisher an das
vollendete 23. Jahr geknüpft.