Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 51
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
(s. oben S. 7) bestimmt: Art. 9
rt. 9.
Der 5 142 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 4
des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868) wird
dahin abgeändert:
* 142. 8 142.
Zur Ausübung des Wahlrechts für die Stände—
versammlung sind männliches Geschlecht, der Besitz
der württembergischen Staatsangehörigkeit und die
Zurücklegung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres
erforderlich.
Von der Berechtigung zum Wählen sind aus-
geschlossen: -
1) Personen, welche unter Vormundschaft stehen,
entmündigt sind oder wegen geistiger Ge—
brechen unter Pflegschaft stehen;
2) Personen, über deren Vermögen der Konkurs
eröffnet ist, während der Dauer des Ver—
fahrens;
3) Personen, welche — den Fall eines vorüber—
gehenden Unglücks ausgenommen — eine
rmenunterstützung aus öffentlichen Mitteln
beziehen oder im letzten der Wahl vorher—
gegangenen Jahr bezogen haben und diese
zur Zeit des endgültigen Abschlusses der
Bählerliste nicht wieder erstattet fahen
4) Personen, denen infolge rechtskräftiger Ver-
urteilung der Vollgenuß der staatsbürger-
lichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der
Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte
wieder eingesetzt sind.
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz vom 26. März
1868 (s. oben S. 5) bestimmt: "
rt. 5.
Nach §. 142 wird folgender Paragraph ein-
geschaltet:
„Die Wahlen erfolgen durch geheime Stimm-§ 112#.
b L
gevung F. 143.
+. Eine gültige Wahl kommt nur durch die Abstimmung von
wenigstens zwei Drittheilen der Wahlberechtigten zu Stande.