Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 51 
  
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
(s. oben S. 7) bestimmt: Art. 9 
rt. 9. 
Der 5 142 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 4 
des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868) wird 
dahin abgeändert: 
* 142. 8 142. 
Zur Ausübung des Wahlrechts für die Stände— 
versammlung sind männliches Geschlecht, der Besitz 
der württembergischen Staatsangehörigkeit und die 
Zurücklegung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres 
erforderlich. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind aus- 
geschlossen: - 
1) Personen, welche unter Vormundschaft stehen, 
entmündigt sind oder wegen geistiger Ge— 
brechen unter Pflegschaft stehen; 
2) Personen, über deren Vermögen der Konkurs 
eröffnet ist, während der Dauer des Ver— 
fahrens; 
3) Personen, welche — den Fall eines vorüber— 
gehenden Unglücks ausgenommen — eine 
rmenunterstützung aus öffentlichen Mitteln 
beziehen oder im letzten der Wahl vorher— 
gegangenen Jahr bezogen haben und diese 
zur Zeit des endgültigen Abschlusses der 
Bählerliste nicht wieder erstattet fahen 
4) Personen, denen infolge rechtskräftiger Ver- 
urteilung der Vollgenuß der staatsbürger- 
lichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der 
Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte 
wieder eingesetzt sind. 
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz vom 26. März 
1868 (s. oben S. 5) bestimmt: " 
rt. 5. 
Nach §. 142 wird folgender Paragraph ein- 
geschaltet: 
„Die Wahlen erfolgen durch geheime Stimm-§ 112#. 
b L 
gevung F. 143. 
+. Eine gültige Wahl kommt nur durch die Abstimmung von 
wenigstens zwei Drittheilen der Wahlberechtigten zu Stande.
	        
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