S. 669.
8 143.
52 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
Die Ausübung des Wahlrechts kann nicht durch einen
Bevollmächtigten geschehen; den Fall ausgenommen, wenn der
Wahlberechtigte durch Dienstverhältnisse verhindert ist, sich am
Wahlorte einzufinden. 1.
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 26. März 1868
(s. oben S. 5) bestimmt:
Art. 6.
5. 143 wird dahin abgeändert:
## „Eine gültige Wahl kommt am ersten Wahl-
termine nur durch die Abstimmung von mehr
als der Hälfte der Wahlberechtigten zu Stande.
Im Fall des Nichterscheinens der erforder-
lichen Zahl sind mittelst veffentlicher Bekannt-
machung Ergänzungswahltermine so lange an-
zuberaumen, bis jene Zahl erreicht ist. Zu
diesen Ergänzungswahlterminen sind die nicht
#erschienenen Wahlberechtigten speciell zu
aden. 1
Die Ausübung des Wahlrechts kann nicht
durch einen Bevollmächtigten geschehen; f den
Fall ausgenommen, wenn bei den Wahlen der
Ritterschaft der Wahlberechtigte durch Dienst-
verhältnisse verhindert ist, sich am Wahlort ein-
zufinden.“ 1
reizehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juni 1882
(s. obe — ke#beerlafsung nderung seb 7
Art. IV.
Der erste und zweite Absatz des K. 143 der Ver-
fassungsurkunde in der diesem Paragraphen durch
Art. 6 des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868,
betreffend einige Abänderungen des IX. Kapitels der
Verfassungsurkunde (Reg. Blatt S. 175), gegebenen
Fassung werden aufgehoben.
Die siebzehnte Verfassungsänderung, Gesetz v. 16. Juli 1906
Art. 10, hat die eingekreuzten Worte des früheren Absatzes 3 gestrichen.
S. 144.
Die Wahlen geschehen nach relativer Stimmenmehrheit;
jedoch darf diese niemals weniger als den dritten Theil der
abgegebenen Stimmen betragen. Nur in dem Falle des §. 140
findet die letztere Beschränkung nicht Statt.