Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 669. 
8 143. 
  
52 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
Die Ausübung des Wahlrechts kann nicht durch einen 
Bevollmächtigten geschehen; den Fall ausgenommen, wenn der 
Wahlberechtigte durch Dienstverhältnisse verhindert ist, sich am 
Wahlorte einzufinden. 1. 
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 26. März 1868 
(s. oben S. 5) bestimmt: 
Art. 6. 
5. 143 wird dahin abgeändert: 
## „Eine gültige Wahl kommt am ersten Wahl- 
termine nur durch die Abstimmung von mehr 
als der Hälfte der Wahlberechtigten zu Stande. 
Im Fall des Nichterscheinens der erforder- 
lichen Zahl sind mittelst veffentlicher Bekannt- 
machung Ergänzungswahltermine so lange an- 
zuberaumen, bis jene Zahl erreicht ist. Zu 
diesen Ergänzungswahlterminen sind die nicht 
#erschienenen Wahlberechtigten speciell zu 
aden. 1 
Die Ausübung des Wahlrechts kann nicht 
durch einen Bevollmächtigten geschehen; f den 
Fall ausgenommen, wenn bei den Wahlen der 
Ritterschaft der Wahlberechtigte durch Dienst- 
verhältnisse verhindert ist, sich am Wahlort ein- 
zufinden.“ 1 
reizehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juni 1882 
(s. obe — ke#beerlafsung nderung seb 7 
Art. IV. 
Der erste und zweite Absatz des K. 143 der Ver- 
fassungsurkunde in der diesem Paragraphen durch 
Art. 6 des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868, 
betreffend einige Abänderungen des IX. Kapitels der 
Verfassungsurkunde (Reg. Blatt S. 175), gegebenen 
Fassung werden aufgehoben. 
Die siebzehnte Verfassungsänderung, Gesetz v. 16. Juli 1906 
Art. 10, hat die eingekreuzten Worte des früheren Absatzes 3 gestrichen. 
S. 144. 
Die Wahlen geschehen nach relativer Stimmenmehrheit; 
jedoch darf diese niemals weniger als den dritten Theil der 
abgegebenen Stimmen betragen. Nur in dem Falle des §. 140 
findet die letztere Beschränkung nicht Statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.