Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 53
Im Falle der Stimmen-Gleichheit zwischen zwei Gewählten
geht der Aeltere dem Jüngeren vor.
Niemand kann sich selbst die Stimme geben. 1
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 26. März 1868
(s. oben S. 5) bestimmt:
Art. 7.
1 Der erste Satz des §. 144 wird dahin abgeändert:
„Die Wahlen geschehen nach absoluter Stim-
menmehrheit.“
Die übrigen Sätze des 5. 144 fallen aus. #1
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
s. oben S. 7) bestimmt:
Art. 11.
An die Stelle des §& 144 der Verfassungsurkunde
(vergl. Art. 7 des Verfassungsgesetzes vom 26. März
1868) treten folgende Bestimmungen:
*5 144. 8 14.
Bei den Wahlen zur Ersten Kammer (5 132 und
132 a) und bei den Wahlen der Abgeordneten der
Oberamtsbezirke und Städte zur Zweiten Kammer
(§ 133 Ziff. 1 und 2) gilt, vorbehältlich der in Abs. 3
getroffenen Bestimmung, im ersten Wahlgang nur
derjenige als gewählt, auf welchen sich mehr als die
Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen vereinigt hat.
Hat sich eine solche Mehrheit nicht ergeben, so
ist ein zweiter Wahlgang anzuordnen, bei welchem
die verhältnismäßige mer und im Falle
der Stimmengleichheit das Los entscheidet.
Die sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart und
die siebzehn Abgeordneten der beiden Landeswahl-
kreise werden je in einem Wahlgang nach dem Grund-
satz der Listen= und Verhältniswahl gewählt.
144 a. §*144.
Nach den Voarsheiften des § 144 Abs. 1 und 2
werden auch die Vorschlagswahlen für die Ernennung
der Vertreter des Handels und der Industrie, der
Landwirtschaft sowie des Handwerks zu der Ersten
Kammer (7 132b) vorgenommen.