Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

54 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
8 145 F. 145. 
vacat. . Wer in mehreren Kreisen als Rittergutsbesitzer, oder in 
mehreren Orten als Gemeindebürger besteuert wird, kann in 
mehreren Kreisen oder Gemeinden das Wahlrecht ausüben. 1 
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 26. März 1868 
(s. oben S. 5) bestimmt: A 8 
rt. 8. 
18. 145 wird in folgender Fassung beibehalten: 
„Wer in mehreren Kreisen als Ritterguts— 
besitzer besteuert wird, kann in mehreren Kreisen 
das Wahlrecht ausüben.“= 
Siehzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
(s. oben S. 7) bestimmt: 
Art. 12. 
Der §145 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 8 
des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868) wird 
aufgehoben. 
5. 146. 
+ Wählbar ist jeder, welchem die oben (5. 134 und 135) 
vorgeschriebenen Eigenschaften nicht fehlen. Jedoch können 
Staatsdiener nicht innerhalb des Bezirks ihrer Amts-Verwaltung, 
und Kirchendiener nicht innerhalb des Oberamts-Bezirkes, in 
welchem sie wohnen, gewählt werden, #und eine anderwärts 
auf sie gefallene Wahl nur mit Genehmigung der ihnen vor- 
gesetzten höchsten Behörde annehmen. — 
Auch können weder die Häupter der standesherrlichen 
Familien, noch die Rittergutsbesitzer (§. 136) gewählt werden. 1. 
Achte Verfassungsünderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874 
([l. oben S. 5) Wastunge 1 setz I « 
rt. 1. 
tIn 8. 146, Abs. 1der Verfassungsurkunde fallen 
die Schlußworte: 
„und eine anderwärts“ bis „höchsten Behörde 
annehmen“ 
hinweg. 
Nach §. 146, Abs. 2 werden folgende Absätze bei- 
gefügt: 
„Beamte bedürfen zur Annahme einer Wahl 
keines Urlaubs. 
1 S. zu § 148.
	        
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