54 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
8 145 F. 145.
vacat. . Wer in mehreren Kreisen als Rittergutsbesitzer, oder in
mehreren Orten als Gemeindebürger besteuert wird, kann in
mehreren Kreisen oder Gemeinden das Wahlrecht ausüben. 1
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 26. März 1868
(s. oben S. 5) bestimmt: A 8
rt. 8.
18. 145 wird in folgender Fassung beibehalten:
„Wer in mehreren Kreisen als Ritterguts—
besitzer besteuert wird, kann in mehreren Kreisen
das Wahlrecht ausüben.“=
Siehzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
(s. oben S. 7) bestimmt:
Art. 12.
Der §145 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 8
des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868) wird
aufgehoben.
5. 146.
+ Wählbar ist jeder, welchem die oben (5. 134 und 135)
vorgeschriebenen Eigenschaften nicht fehlen. Jedoch können
Staatsdiener nicht innerhalb des Bezirks ihrer Amts-Verwaltung,
und Kirchendiener nicht innerhalb des Oberamts-Bezirkes, in
welchem sie wohnen, gewählt werden, #und eine anderwärts
auf sie gefallene Wahl nur mit Genehmigung der ihnen vor-
gesetzten höchsten Behörde annehmen. —
Auch können weder die Häupter der standesherrlichen
Familien, noch die Rittergutsbesitzer (§. 136) gewählt werden. 1.
Achte Verfassungsünderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874
([l. oben S. 5) Wastunge 1 setz I «
rt. 1.
tIn 8. 146, Abs. 1der Verfassungsurkunde fallen
die Schlußworte:
„und eine anderwärts“ bis „höchsten Behörde
annehmen“
hinweg.
Nach §. 146, Abs. 2 werden folgende Absätze bei-
gefügt:
„Beamte bedürfen zur Annahme einer Wahl
keines Urlaubs.
1 S. zu § 148.