Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 59 
  
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
(s. oben S. 7) bestimmt: 
Art. 17. 
Der 9§ 153 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 12 
des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868) wird 
dahin abgeändert: 
*s 153. 8 153. 
Hat der Gewählte (6 132, 132 a, 133) die Wahl 
nicht angenommen, so ist eine neue Wahl anzuord- 
nen. Auf die nach dem Grundsatz der Verhältniswahl 
vollzogenen Wahlen findet diese Bestimmung keine 
Anwendung. 
F. 154. 
+ Nach dem Schlusse der Wahlhandlung muß für den Ge- 
wählten zu dessen Legitimation eine Wahlurkunde mit der 
Unterschrift sämtlicher zur Leitung und Beurkundung der Wahl 
zugegen gewesenen Personen ausgefertigt werden. — 
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 26. März 1868 
(s. oben S. 5) bestimmt: 
Art. 13. 
§. 154 wird in folgender Fassung beibehalten: § 154. 
„Nach dem Schlusse der Wahlhandlung wird 
für den Gewählten zu dessen Legitimation eine 
Wahlurkunde mit der Unterschrift der zu Fest- 
stellung des Wahlergebnissesgesetz lichberufenen 
Personen ausgefertigt.“ 
  
8. 155. S. 671. 
Der Gewählte ist als Abgeordneter, nicht des einzelnen 8 155. 
Wahlbezirkes, sondern des ganzen Landes anzusehen. 
Es kann ihm daher auch keine Instruktion, an welche er 
bei seinen künftigen Abstimmungen in der Stände-Versamm- 
lung gebunden wäre, ertheilt werden. 
S. 1561. 
1 Die Mitglieder beider Kammern haben ihr Stimmrecht 
in Person auszuüben; nur den erblichen Mitgliedern der ersten 
Kammer ist gestattet, ihre Stimme einem andern in der Ver- 
sammlung anwesenden Mitgliede dieser Kammer oder einem 
1 S. zu §& 158.
	        
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