62 Verfassungs-Urkunde j. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
2) in der Zwischenzeit eine der oben (6 135 und
142 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4) festgesetzten Eigen-
schaften verliert.
Im Falle des Austritts wird, wenn der Aus-
tretende nicht ein nach dem Grundsatz der Verhältnis-
wahl gewähltes Mitglied der Ständeversammlung
war, eine neue Wahl für den noch übrigen Teil der
Wahlperiode vorgenommen.
d. 159.
1 Die Mitglieder beider Kammern haben sich vor Eröffnung
des Landtages zu legitimiren, und zu dem Ende einige Tage
vor dem in dem Einberufungs-Resecripte vorgeschriebenen Termin
an dem bestimmten Orte der Versammlung sich einzufinden.
Die Legitimation geschieht, für den ersten künftigen Landtag,
S. 672. auf die bisher übliche Weise, in der Folge aber bei dem
ständischen Ausschusse (§ 187) durch Vorlegung des Ein-
berufungsschreibens, welches in dem (5. 156) erwähnten Falle
der Stimm-Uebertragung mit der hierauf gerichteten Vollmacht
begleitet seyhn muß, und vermittelst der Wahlurkunde. 1.
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
(s. oben S. 7) bestimmt:
Art. 21.
Der § 159 Abs. 1 der Verfassungsurkunde erhält
folgende Fassung:
159 Die Mitglieder beider Kammern haben sich vor
Abs. 1. Eröffnung des Landtags bei dem Ständischen Aus-
schuß (6 187) durch Vorlegung des Einberufungs-
schreibens, welches in den Fällen der Stellvertretung
(6 156) von einem ordnungsmäßigen Nachweis be-
gleitet sein muß, durch Vorlegung der Wahlurkunde
oder durch Bezugnahme auf das Wahlprotokoll zu
legitimieren.
8 159 Die zur Versammlung aufs neue gewählten Mitglieder
Abs. Zu. 3. des Ausschusses selbst werden zur Prüfung ihrer eigenen Le-
gitimation durch die zuerst legitimirten Abgeordneten ersetzt.
Es hängt von dem Könige ab, zu dem Legitimations-
Geschäfte Commissarien abzuordnen.