Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

62 Verfassungs-Urkunde j. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
2) in der Zwischenzeit eine der oben (6 135 und 
142 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4) festgesetzten Eigen- 
schaften verliert. 
Im Falle des Austritts wird, wenn der Aus- 
tretende nicht ein nach dem Grundsatz der Verhältnis- 
wahl gewähltes Mitglied der Ständeversammlung 
war, eine neue Wahl für den noch übrigen Teil der 
Wahlperiode vorgenommen. 
d. 159. 
1 Die Mitglieder beider Kammern haben sich vor Eröffnung 
des Landtages zu legitimiren, und zu dem Ende einige Tage 
vor dem in dem Einberufungs-Resecripte vorgeschriebenen Termin 
an dem bestimmten Orte der Versammlung sich einzufinden. 
Die Legitimation geschieht, für den ersten künftigen Landtag, 
S. 672. auf die bisher übliche Weise, in der Folge aber bei dem 
ständischen Ausschusse (§ 187) durch Vorlegung des Ein- 
berufungsschreibens, welches in dem (5. 156) erwähnten Falle 
der Stimm-Uebertragung mit der hierauf gerichteten Vollmacht 
begleitet seyhn muß, und vermittelst der Wahlurkunde. 1. 
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
(s. oben S. 7) bestimmt: 
Art. 21. 
Der § 159 Abs. 1 der Verfassungsurkunde erhält 
folgende Fassung: 
159 Die Mitglieder beider Kammern haben sich vor 
Abs. 1. Eröffnung des Landtags bei dem Ständischen Aus- 
schuß (6 187) durch Vorlegung des Einberufungs- 
schreibens, welches in den Fällen der Stellvertretung 
(6 156) von einem ordnungsmäßigen Nachweis be- 
gleitet sein muß, durch Vorlegung der Wahlurkunde 
oder durch Bezugnahme auf das Wahlprotokoll zu 
legitimieren. 
8 159 Die zur Versammlung aufs neue gewählten Mitglieder 
Abs. Zu. 3. des Ausschusses selbst werden zur Prüfung ihrer eigenen Le- 
gitimation durch die zuerst legitimirten Abgeordneten ersetzt. 
Es hängt von dem Könige ab, zu dem Legitimations- 
Geschäfte Commissarien abzuordnen.
	        
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