Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 673. 
8 162. 
8 163. 
64 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
sodann die übrigen erblichen und die auf Lebenszeit vom König 
ernannten Mitglieder, nach der Zeit ihrer Ernennung. 
In der zweiten Kammer sitzen die verschiedenen Classen, 
woraus sie zusammengesetzt ist, in der F. 1871 angegebenen 
Ordnung; unter den Gliedern jeder einzelnen Classe entscheidet, 
je nach Beschaffenheit derselben, das Amts= oder das Lebens- 
Alter, und unter den Geistlichen katholischer Confession der 
Vorzug der Amtswürde. 
Die Abstimmungen geschehen nach der Sitz-Ordnung, 
jedoch so, daß in der zweiten Kammer bei dem Stimmen-Auf- 
rufe immer zwischen den vier ersten und den zwei übrigen 
Classen gewechselt wird, bis jene erschöpft sind. # 
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
(s. oben S. 7) bestimmt: 
Art. 22. 
Der 5162 der Verfassungsurkunde wird dahin 
abgeändert: 9102 
Die Sitzordnung und die Reihenfolge bei nament- 
lichen Abstimmungen werden in beiden Kammern durch 
die Geschäftsordnung bestimmt. 
S. 163. 
Jedes Mitglied der ersten und der zweiten Kammer hat 
bei seinem erstmaligen Eintritte in dieselbe den Stände-Eid 
abzulegen. Dieser lautet so: 
Ich schwöre, die Verfassung heilig zu halten, und in der 
Stände-Versammlung das unzertrennliche Wohl des 
Königs und des Vaterlandes, ohne alle Nebenrücksicht, 
nach meiner eigenen Ueberzeugung, treu und gewissen- 
haft zu berathen. So wahr mir Gott helfe! 
Der Stände-Eid wird von einem bei Eröffnung eines 
Landtages neu eintretenden Mitglied in die Hände des Königs 
selbst, oder des zur Eröffnung bevollmächtigten Ministers, 
außerdem in die Hände des Präsidenten einer jeden Kammer 
bgelegt. 
abgeleg S. 164. 
+# Der Vorstand der Stände-Versammlung besteht aus einem 
Präsidenten und einem Vice-Präsidenten in jeder der beiden 
Kammern. Das Amt desselben dauert bis zum Ablaufe des 
sechsjährigen Zeitraums. (§. 157.) 
1 Zu lesen & 133.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.