S. 673.
8 162.
8 163.
64 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
sodann die übrigen erblichen und die auf Lebenszeit vom König
ernannten Mitglieder, nach der Zeit ihrer Ernennung.
In der zweiten Kammer sitzen die verschiedenen Classen,
woraus sie zusammengesetzt ist, in der F. 1871 angegebenen
Ordnung; unter den Gliedern jeder einzelnen Classe entscheidet,
je nach Beschaffenheit derselben, das Amts= oder das Lebens-
Alter, und unter den Geistlichen katholischer Confession der
Vorzug der Amtswürde.
Die Abstimmungen geschehen nach der Sitz-Ordnung,
jedoch so, daß in der zweiten Kammer bei dem Stimmen-Auf-
rufe immer zwischen den vier ersten und den zwei übrigen
Classen gewechselt wird, bis jene erschöpft sind. #
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
(s. oben S. 7) bestimmt:
Art. 22.
Der 5162 der Verfassungsurkunde wird dahin
abgeändert: 9102
Die Sitzordnung und die Reihenfolge bei nament-
lichen Abstimmungen werden in beiden Kammern durch
die Geschäftsordnung bestimmt.
S. 163.
Jedes Mitglied der ersten und der zweiten Kammer hat
bei seinem erstmaligen Eintritte in dieselbe den Stände-Eid
abzulegen. Dieser lautet so:
Ich schwöre, die Verfassung heilig zu halten, und in der
Stände-Versammlung das unzertrennliche Wohl des
Königs und des Vaterlandes, ohne alle Nebenrücksicht,
nach meiner eigenen Ueberzeugung, treu und gewissen-
haft zu berathen. So wahr mir Gott helfe!
Der Stände-Eid wird von einem bei Eröffnung eines
Landtages neu eintretenden Mitglied in die Hände des Königs
selbst, oder des zur Eröffnung bevollmächtigten Ministers,
außerdem in die Hände des Präsidenten einer jeden Kammer
bgelegt.
abgeleg S. 164.
+# Der Vorstand der Stände-Versammlung besteht aus einem
Präsidenten und einem Vice-Präsidenten in jeder der beiden
Kammern. Das Amt desselben dauert bis zum Ablaufe des
sechsjährigen Zeitraums. (§. 157.)
1 Zu lesen & 133.