Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 65 
  
Den Präsidenten der ersten Kammer ernennt der König 
ohne Vorschlag; für die Stelle des Vice-Präsidenten werden 
von der ersten Kammer drei standesherrliche Mitglieder durch 
absolute Stimmen-Mehrheit gewählt, aus welchen der König 
eines ernennt. 
Ebenso wählt die zweite Kammer aus ihrer Mitte, ohne 
Unterschied der Classen, drei Mitglieder zur Stelle ihres Prä- 
sidenten, und wenn hierauf die Königliche Ernennung erfolgt 
ist, auf gleiche Art zu dem Amte des Vice-Präsidenten, welchen 
der König ebenfalls aus den hiezu vorgeschlagenen drei Mit- 
gliedern ernennt. 
Kommt nach Ablauf des sechsjährigen Zeitraumes die 
zweite Kammer zum erstenmal zusammen, oder sollte sonst der 
Fall eintreten, daß bei derselben beide Präsidial-Stellen zu- 
gleich erledigt wären, so vertritt bis zur Ernennung des Prä- 
sidemten das älteste rechtsgelehrte Mitglied die Stelle des Vor- 
tandes. 
Jede der Kammern wählt auf die Dauer eines Landtages 
einen oder mehrere Sekretäre aus ihrer Mitte. 1 
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874 
(s. oben S. 5) bestimmt: 
Art. 2. 
Deer 5. 164 der Verfassungsurkunde wird dahin 
geän dert: 
„Der Vorstand der Ständeversammlung be § 164. 
steht aus einem Präsidenten und einem Vice- 
präsidenten in jeder der beiden Kammern. Das 
Amtdesselben erstreckt sich je auf die Dauer einer 
ordentlichen Landtagsperiode (58. 127 und 190). 
„Den Präsidenten der ersten Kammer ernennt 
der König ohne Vorschlag. Der Vicepräsident 
wird von der ersten Kammer aus der Zahl ihrer 
standesherrlichen Mitglieder durch absolute 
Stimmenmehrheit gewählt. 
„Die Kammer der Abgeordneten wählt durch 
absolute Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte 
ihren Präsidenten und ihren Vicepräsidenten. 
Sie kann für die in Abs. 1 bezeichnete Zeitdauer 
einen zweiten Vize-Präsidenten wählen !1 « 
  
1 Die fett gedruckten Worte zugesetzt durch die siebzehnte Verfassungs. 
änderung, Ges. v. 16. Juli 1906 ni“iR h die siebzeh fasung 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VII. 2. Aufl. 5
	        
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