Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 65
Den Präsidenten der ersten Kammer ernennt der König
ohne Vorschlag; für die Stelle des Vice-Präsidenten werden
von der ersten Kammer drei standesherrliche Mitglieder durch
absolute Stimmen-Mehrheit gewählt, aus welchen der König
eines ernennt.
Ebenso wählt die zweite Kammer aus ihrer Mitte, ohne
Unterschied der Classen, drei Mitglieder zur Stelle ihres Prä-
sidenten, und wenn hierauf die Königliche Ernennung erfolgt
ist, auf gleiche Art zu dem Amte des Vice-Präsidenten, welchen
der König ebenfalls aus den hiezu vorgeschlagenen drei Mit-
gliedern ernennt.
Kommt nach Ablauf des sechsjährigen Zeitraumes die
zweite Kammer zum erstenmal zusammen, oder sollte sonst der
Fall eintreten, daß bei derselben beide Präsidial-Stellen zu-
gleich erledigt wären, so vertritt bis zur Ernennung des Prä-
sidemten das älteste rechtsgelehrte Mitglied die Stelle des Vor-
tandes.
Jede der Kammern wählt auf die Dauer eines Landtages
einen oder mehrere Sekretäre aus ihrer Mitte. 1
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874
(s. oben S. 5) bestimmt:
Art. 2.
Deer 5. 164 der Verfassungsurkunde wird dahin
geän dert:
„Der Vorstand der Ständeversammlung be § 164.
steht aus einem Präsidenten und einem Vice-
präsidenten in jeder der beiden Kammern. Das
Amtdesselben erstreckt sich je auf die Dauer einer
ordentlichen Landtagsperiode (58. 127 und 190).
„Den Präsidenten der ersten Kammer ernennt
der König ohne Vorschlag. Der Vicepräsident
wird von der ersten Kammer aus der Zahl ihrer
standesherrlichen Mitglieder durch absolute
Stimmenmehrheit gewählt.
„Die Kammer der Abgeordneten wählt durch
absolute Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte
ihren Präsidenten und ihren Vicepräsidenten.
Sie kann für die in Abs. 1 bezeichnete Zeitdauer
einen zweiten Vize-Präsidenten wählen !1 «
1 Die fett gedruckten Worte zugesetzt durch die siebzehnte Verfassungs.
änderung, Ges. v. 16. Juli 1906 ni“iR h die siebzeh fasung
Deutsche Staatsgrundgesetze. VII. 2. Aufl. 5