Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfaffungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 67 
  
und schließt die Sitzungen, ordnet den Gang der Verhand- 
lungen, und leitet die Berathungen und Abstimmungen. 1 
S. zu §. 166. 
§. 166. S. 674. 
Die Mitglieder der Kammern sind verbunden, jeder Sitzung § 166 
anzuwohnen; im Fall eines gegründeten Hindernisses haben Vacst. 
sie solches dem Präsidenten anzyzei en. 
Während der Dauer der ersammlung dürfen sie sich 
nicht ohne Erlaubniß des Präsidenten entfernen, und bei einer 
über acht Tage dauernden Abwesenheit nicht ohne Bewilligung 
der Kammer; jedoch kann der Präsident in besonders dringen- 
den Fällen auch einen solchen längern Urlaub ertheilen, hat 
aber davon der Kammer in der folgenden Sitzung Kenntniß 
zu geben. 
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874 
(s. oben 5) be ng: g set J 
Art. 10. 
Die §§#. 165, 166, 171, 173 Abs. 1, 174, 185 Abs. 2 
werden aufgehoben. 
  
F. 167. 
Die Sitzungen der zweiten Kammer sind öffentlich; auch 
hat sie ihre Verhandlungen durch den Druck bekannt zu machen. 
Von der ersten Kammer muß wenigstens das letztere geschehen. 1. 
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874 
(s. oben S. 5) bestimmt: 
Art. 4. 
§. 167, Abs. 1 wird dahin abgeändert: 
„Die Sitzungen beider Kammern sind öffent-§ 167 
lich; auch haben dieselben ihre Verhandlungen Abs. 1. 
durch den Druck bekannt zu machen.“ 
Die Zuhörer, die ein Zeichen des Beifalls oder der Miß- rE 167 
billigung geben, werden unverzüglich entfernt. bf. 2. 
F. 168. 8 168. 
Die Sitzungen werden geheim, theils auf das Begehren 
der Minister und Königlichen. Commissarien bei Vorträgen, 
die sie, ihrer Erklärung nach, im Namen des Königes zu 
machen haben, und welche nur im Fall einer solchen Erklärung 
für amtliche Aeußerungen zu halten sind; # theils auf den 
ntrag von wenigstens drei Mitgliedern, wenn diesen, nach 
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