l 168
Eann
8 169.
68 Verfassungs-Urkunde f. b. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
vorläufigem Abtritt der Zuhörer, die Mehrheit der Kammer
beistimmt. 1
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874
(s. oben S. 5) bestimmt:
Art. 5.
Der zweite Satz des §. 168 nach den Worten „zu
halten sind“ wird dahin abgeändert:
„theils auf den Antrag von wenigstens drei
Mitgliedern in der ersten Kammer und von
wenigstens zehn Mitgliedern in der zweiten
Kammer, wenn diesen, nach vorläufigem Ab-
treten der Zuhörer, die Mehrheit der Kammer
beistimmt.“
S. 169.
1 Die Minister sind befugt, den Verhandlungen der beiden
Kammern anzuwohnen und an den Berathschlagungen Theil
zu nehmen. Sie können sich auch von andern Staatsdienern
begleiten lassen, welche etwa den vorliegenden Gegenstand be-
sonders bearbeitet haben, oder sonst vorzügliche Kenntniß da-
von besitzen. An den Sitzungen der ständischen Commissionen
steht ihnen im Fall einer ausdrücklichen Einladung gleichfalls
Theilnahme zu.
iebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
(s. — ier le ersast 19 9 t * set ð
rt. 24.
Der 5 169 der Verfassungsurkunde wird dahin
abgeändert:
§s 169.
Die Minister, sowie die Königlichen Kommissare
in Ansehung der Gegenstände, zu deren Beratung sie
ernannt sind, sind befugt, den Verhandlungen der
beiden Kammern und der ständischen Kommissionen
— soweit nicht von der betreffenden Kommission die
Abhaltung einer vertraulichen Sitzung beschlossen
wird — anzuwohnen und an den Beratungen teilzu-
nehmen. Sie können sich auch von anderen, mit dem
vorliegenden Gegenstand besonders vertrauten
Staatsdienern begleiten lassen. Von dem Zusam-
mentritt der Kommissionen und von dem Gegenstand
ihrer Verhandlungen ist dem Staatsministerium recht-
zeitig Kenntnis zu geben.