Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

l 168 
Eann 
8 169. 
  
68 Verfassungs-Urkunde f. b. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
vorläufigem Abtritt der Zuhörer, die Mehrheit der Kammer 
beistimmt. 1 
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874 
(s. oben S. 5) bestimmt: 
Art. 5. 
Der zweite Satz des §. 168 nach den Worten „zu 
halten sind“ wird dahin abgeändert: 
„theils auf den Antrag von wenigstens drei 
Mitgliedern in der ersten Kammer und von 
wenigstens zehn Mitgliedern in der zweiten 
Kammer, wenn diesen, nach vorläufigem Ab- 
treten der Zuhörer, die Mehrheit der Kammer 
beistimmt.“ 
S. 169. 
1 Die Minister sind befugt, den Verhandlungen der beiden 
Kammern anzuwohnen und an den Berathschlagungen Theil 
zu nehmen. Sie können sich auch von andern Staatsdienern 
begleiten lassen, welche etwa den vorliegenden Gegenstand be- 
sonders bearbeitet haben, oder sonst vorzügliche Kenntniß da- 
von besitzen. An den Sitzungen der ständischen Commissionen 
steht ihnen im Fall einer ausdrücklichen Einladung gleichfalls 
Theilnahme zu. 
iebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
(s. — ier le ersast 19 9 t * set ð 
rt. 24. 
Der 5 169 der Verfassungsurkunde wird dahin 
abgeändert: 
§s 169. 
Die Minister, sowie die Königlichen Kommissare 
in Ansehung der Gegenstände, zu deren Beratung sie 
ernannt sind, sind befugt, den Verhandlungen der 
beiden Kammern und der ständischen Kommissionen 
— soweit nicht von der betreffenden Kommission die 
Abhaltung einer vertraulichen Sitzung beschlossen 
wird — anzuwohnen und an den Beratungen teilzu- 
nehmen. Sie können sich auch von anderen, mit dem 
vorliegenden Gegenstand besonders vertrauten 
Staatsdienern begleiten lassen. Von dem Zusam- 
mentritt der Kommissionen und von dem Gegenstand 
ihrer Verhandlungen ist dem Staatsministerium recht- 
zeitig Kenntnis zu geben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.