Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 69
g. 170. §17.
Deputationen kann die Stände-Versammlung weder an-
nehmen, noch ohne Erlaubniß des Königes abordnen.
C. 171. gin
Nur den Ministern oder Königl. Commissarien, den Be- Vacat.
richt-Erstattern der ständischen Commissionen und den Mit-
gliedern, welche einen Gegenstand zur Berathung in Antra
zu bringen leine Motion zu machen) haben, steht die Befugniß
zu, schriftliche Reden in der Versammlung abzulesen. Außer-
dem finden bloß mündliche Vorträge statt. 1
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874
(s. oben S. 5) bestimmt:
Art. 10.
Die §. 165, 166, 171, 173 Abs. 1, 174, 185 Abs. 2
werden aufgehoben.
16. 172. S. 675.
HCGesetzes-Entwürfe können nur von dem Könige an die
Stände, nicht von den Ständen an den König gebracht werden.
Den Ständen ist aber unbenommen, im Wege der Petition
auf neue Gesetze sowohl, als auf Abänderung oder Aufhebung
der bestehenden anzutragen. 1
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874
ss. oben S. 5, bestimmt:
Art. 6.
An die Stelle des §. 172, Abs. 1 treten folgende
Bestimmungen:
„Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem § 172
Könige wie jeder der beiden Kammern zu. 4.
„Gesetzesentwürfe über Auflegung von
Steuern, über die Aufnahme von Anlehen,
über die Feststellung des Staatshaushalts
oder über außerordentliche, im Etat nicht vor-
gesehene Ausgaben können nur vom Könige
ausgehen. Auch können Ausgabeposten nicht
über den Betrag der von der Regierung vor-
geschlagenen Summe erhöht werden.
„Von Kammermitgliedern ausgehende Ge-
setzesvorschläge müssen in der ersten Kammer
von mindestens fünf, in der zweiten Kammer