Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 69 
  
g. 170. §17. 
Deputationen kann die Stände-Versammlung weder an- 
nehmen, noch ohne Erlaubniß des Königes abordnen. 
C. 171. gin 
Nur den Ministern oder Königl. Commissarien, den Be- Vacat. 
richt-Erstattern der ständischen Commissionen und den Mit- 
gliedern, welche einen Gegenstand zur Berathung in Antra 
zu bringen leine Motion zu machen) haben, steht die Befugniß 
zu, schriftliche Reden in der Versammlung abzulesen. Außer- 
dem finden bloß mündliche Vorträge statt. 1 
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874 
(s. oben S. 5) bestimmt: 
Art. 10. 
Die §. 165, 166, 171, 173 Abs. 1, 174, 185 Abs. 2 
werden aufgehoben. 
  
16. 172. S. 675. 
HCGesetzes-Entwürfe können nur von dem Könige an die 
Stände, nicht von den Ständen an den König gebracht werden. 
Den Ständen ist aber unbenommen, im Wege der Petition 
auf neue Gesetze sowohl, als auf Abänderung oder Aufhebung 
der bestehenden anzutragen. 1 
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874 
ss. oben S. 5, bestimmt: 
Art. 6. 
An die Stelle des §. 172, Abs. 1 treten folgende 
Bestimmungen: 
„Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem § 172 
Könige wie jeder der beiden Kammern zu. 4. 
„Gesetzesentwürfe über Auflegung von 
Steuern, über die Aufnahme von Anlehen, 
über die Feststellung des Staatshaushalts 
oder über außerordentliche, im Etat nicht vor- 
gesehene Ausgaben können nur vom Könige 
ausgehen. Auch können Ausgabeposten nicht 
über den Betrag der von der Regierung vor- 
geschlagenen Summe erhöht werden. 
„Von Kammermitgliedern ausgehende Ge- 
setzesvorschläge müssen in der ersten Kammer 
von mindestens fünf, in der zweiten Kammer
	        
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