Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

70 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
von mindestens fünfzehn Mitgliedern unter- 
zeichnet sein. 
„Auf die von der einen Kammer auf einen 
Gesetzesvorschlag gefaßten Beschlüsse finden 
die Bestimmungen der §5. 179, Abs. 1 und 182 
Anwendung. 
„Den Ständen bleibt unbenommen, auch im 
Wege der Petition auf neue Gesetze sowohl als 
auf Abänderung oder Aufhebung der bestehen- 
den anzutragen.“ 
# 171 Der König allein sanctionirt und verkündet die Gesetze 
Abs. 2. unter Anführung der Vernehmung des 1 Geheimen Raths # 
und der erfolgten Zustimmung der Stände. 
Zehute Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 1. Juli 1876 (s. oben 
S. 6) bestimmt: Art.s 
rl. 8. 
(Abs. 2.) Dasselbe („das Staatsministerium“] tritt 
bezüglich der Anwendung des 6. 172 Abs. 2 der Ver- 
fassong#urkunde an die Stelle des Geheimen Raths. 
(Vgl. die formelle Erklärung der „Abänderung“" des 
§. 172, 2 in Art. 9 dess. Gesetzes.) 
S. 173. 
# In der Regel soll kein Gegenstand der Berathung in 
derselben Sitzung, worin der Antrag dazu gemacht wird, zur 
Verhandlung und Abstimmung gebracht werden. Wenn jedoch 
drei Viertheile der Mitglieder einstimmen, kann ein Gegenstan 
ür so dringend oder so unwichtig erklärt werden, daß von 
jener Regel abgegangen werden darf. 1. · 
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874 (s. oben 
S. 5) bestimmt: Art. 10 
Die 88. 165, 166, 171, 173 Abs. 1, 174, 185 Abs. 2 
werden aufgehoben. 
1 Königliche Anträge sind, ehe sie zur Berathung in der 
Versammlung kommen können, an Kommissionen zu verweisen, 
welche über deren Inhalt Vortrag zu erstatten haben. —. 
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874 (s. oben 
S. 5) bestimmt: Art. 7 
1Der 6. 173, Abs. 2 wird dahin abgeändert: 
„Königliche Anträge sind, wenn dies von 
Seiten der Regierung vor der Beschlußnahme
	        
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