70 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
von mindestens fünfzehn Mitgliedern unter-
zeichnet sein.
„Auf die von der einen Kammer auf einen
Gesetzesvorschlag gefaßten Beschlüsse finden
die Bestimmungen der §5. 179, Abs. 1 und 182
Anwendung.
„Den Ständen bleibt unbenommen, auch im
Wege der Petition auf neue Gesetze sowohl als
auf Abänderung oder Aufhebung der bestehen-
den anzutragen.“
# 171 Der König allein sanctionirt und verkündet die Gesetze
Abs. 2. unter Anführung der Vernehmung des 1 Geheimen Raths #
und der erfolgten Zustimmung der Stände.
Zehute Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 1. Juli 1876 (s. oben
S. 6) bestimmt: Art.s
rl. 8.
(Abs. 2.) Dasselbe („das Staatsministerium“] tritt
bezüglich der Anwendung des 6. 172 Abs. 2 der Ver-
fassong#urkunde an die Stelle des Geheimen Raths.
(Vgl. die formelle Erklärung der „Abänderung“" des
§. 172, 2 in Art. 9 dess. Gesetzes.)
S. 173.
# In der Regel soll kein Gegenstand der Berathung in
derselben Sitzung, worin der Antrag dazu gemacht wird, zur
Verhandlung und Abstimmung gebracht werden. Wenn jedoch
drei Viertheile der Mitglieder einstimmen, kann ein Gegenstan
ür so dringend oder so unwichtig erklärt werden, daß von
jener Regel abgegangen werden darf. 1. ·
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874 (s. oben
S. 5) bestimmt: Art. 10
Die 88. 165, 166, 171, 173 Abs. 1, 174, 185 Abs. 2
werden aufgehoben.
1 Königliche Anträge sind, ehe sie zur Berathung in der
Versammlung kommen können, an Kommissionen zu verweisen,
welche über deren Inhalt Vortrag zu erstatten haben. —.
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874 (s. oben
S. 5) bestimmt: Art. 7
1Der 6. 173, Abs. 2 wird dahin abgeändert:
„Königliche Anträge sind, wenn dies von
Seiten der Regierung vor der Beschlußnahme