Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfasfungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 71 
  
über ihre Geschäftsbehandlung verlangt wird, 
an eine Commission zu verweisen.“ 
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
((. oben S. 7) bestimmt: Art. 25 
rt. 25. 
Der 8 173 der Verfassungsurkunde (vergl. Art.7 
und 10 des Verfassungsgesetzes vom 23. Juni 1874) 
erhält folgende Fassung: 
*l 173. § 173. 
Königliche Anträge sind, wenn dies von der 
Staatsregierung verlangt wird, vor der Einzelbera- 
tung an eine Kommission zu verweisen. 
F. 174. 8 174 
Bei der Abstimmung ist der Antrag, mit den während ast. 
der Berathschlagung in Vorwurf gekommenen Modificationen, 
in einzelne, einfache Fragen so aufzulösen, daß jedes Mit— 
glied durch bloße Bejahung oder Verneinung seine Stimme 
abgeben kann. 
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874 (s. oben 
S. 5) bestimmt: Art.1 
rt. 10. 
Die 88. 165, 166, 171, 173 Abs. 1, 174, 185 Abs. 2 
werden aufgehoben. 
175. 8 175. 
Zu Fassung eines gültigen Beschlusses wird in jeder 
Kammer, die zur vollständigen Besetzung derselben (5. 160) 
nothwendige Anzahl von Mitgliedern erfordert. 
S. 176. 8§ 16. 
Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit, welche 
nach Beschaffenheit des Gegenstandes eine absolute oder relative 
#en kann, abgefaßt, so daß im Falle der Stimmen-Gleichheit 
er Präsident den Ausschlag gibt. Wenn jedoch von Ab- 
änderung irgend eines Punktes der Verfassung die Rede ist, 
so ist die Beistimmung von zwei Drittheilen der anwesenden 
Mitglieder in beiden Kammern nothwendig. 
S 177. § 177. 
Die zum Wirkungskreise der Stände gehörigen Angelegen- 
heiten werden in jeder Kammer besonders verhandelt. Doch 
  
 
	        
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