Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

72 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
können, um eine Ausgleichung verschiedener Ansichten zu ver- 
suchen, beide Kammern sich mit einander zu vertraulichen 
Besprechungen, ohne Protokoll-Führung und Beschlußnahme, 
vereinigen. 
8 178. F. 178. 
Es hängt von dem Könige ab, die Gesetzes-Entwürfe 
oder andere Vorschläge an die erste oder an die zweite Kammer 
zu bringen, ausgenommen, wenn sie Verwilligung von Ab- 
gaben betreffen; in welchem Falle solche immer zuerst an die 
zweite Kammer gelangen. 
§s 179. 8. 179. 
Die von der einen Kammer gefaßten Beschlüsse werden 
S. 76. der andern zu gleichsmäßiger Berathung mitgetheilt. Nur zu 
Ausübung des Rechts der Petitionen und Beschwerden, so 
wie zu einer Anklage wegen verletzter Verfassung, (§. 199) ist 
jede Kammer auch einzeln berechtigt. 
  
8 180. F. 180. 
Die Kammer, an welche die Mittheilung geschieht, kann 
den Antrag der mittheilenden verwerfen oder annehmen, und 
zwar entweder unbedingt, oder mit beigefügten Modificationen. 
Die Verwerfung muß aber jederzeit mit Anführung der Gründe 
geschehen. 
S. 181. 
Von der vorstehenden Regel (5. 180) macht die Abgaben- 
Verwilligung eine Ausnahme in folgenden Punkten: 
1.) Eine Abgaben-Verwilligung wird in der zweiten Kammer, 
nach der von ihr in Gemäßheit des §. 110 vorgenom- 
menen Untersuchung, in Berathung gezogen, und nach 
vorgängiger vertraulicher Besprechung mit der ersten 
Kammer, 177) Beschluß darüber in der zweiten gefaßt; 
2.) dieser Be guß wird sodann der ersten Kammer mitge- 
theilt, welche denselben nur im Ganzen, ohne Aenderung, 
annehmen oder verwerfen kann; 
3.) erfolgt das Letztere, so werden die bejahenden und die 
verneinenden Stimmen beider Kammern zusammen ge- 
zählt, und nach der Mehrheit sämtlicher Stimmen wird 
alsdann der Stände-Beschluß abgefaßt. Würde in diesem 
Falle Stimmen-Gleichheit eintreten, so hat der Präsident 
der zweiten Kammer die Entscheidung. #. 
 
	        
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