72 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
können, um eine Ausgleichung verschiedener Ansichten zu ver-
suchen, beide Kammern sich mit einander zu vertraulichen
Besprechungen, ohne Protokoll-Führung und Beschlußnahme,
vereinigen.
8 178. F. 178.
Es hängt von dem Könige ab, die Gesetzes-Entwürfe
oder andere Vorschläge an die erste oder an die zweite Kammer
zu bringen, ausgenommen, wenn sie Verwilligung von Ab-
gaben betreffen; in welchem Falle solche immer zuerst an die
zweite Kammer gelangen.
§s 179. 8. 179.
Die von der einen Kammer gefaßten Beschlüsse werden
S. 76. der andern zu gleichsmäßiger Berathung mitgetheilt. Nur zu
Ausübung des Rechts der Petitionen und Beschwerden, so
wie zu einer Anklage wegen verletzter Verfassung, (§. 199) ist
jede Kammer auch einzeln berechtigt.
8 180. F. 180.
Die Kammer, an welche die Mittheilung geschieht, kann
den Antrag der mittheilenden verwerfen oder annehmen, und
zwar entweder unbedingt, oder mit beigefügten Modificationen.
Die Verwerfung muß aber jederzeit mit Anführung der Gründe
geschehen.
S. 181.
Von der vorstehenden Regel (5. 180) macht die Abgaben-
Verwilligung eine Ausnahme in folgenden Punkten:
1.) Eine Abgaben-Verwilligung wird in der zweiten Kammer,
nach der von ihr in Gemäßheit des §. 110 vorgenom-
menen Untersuchung, in Berathung gezogen, und nach
vorgängiger vertraulicher Besprechung mit der ersten
Kammer, 177) Beschluß darüber in der zweiten gefaßt;
2.) dieser Be guß wird sodann der ersten Kammer mitge-
theilt, welche denselben nur im Ganzen, ohne Aenderung,
annehmen oder verwerfen kann;
3.) erfolgt das Letztere, so werden die bejahenden und die
verneinenden Stimmen beider Kammern zusammen ge-
zählt, und nach der Mehrheit sämtlicher Stimmen wird
alsdann der Stände-Beschluß abgefaßt. Würde in diesem
Falle Stimmen-Gleichheit eintreten, so hat der Präsident
der zweiten Kammer die Entscheidung. #.