Verfassungs-Urkunde f. b. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 73
Siebzehnte Verfassung änderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
(s. oben S. 7) bestimmt:
Art. 26.
Der 5 181 der Verfassungsurkunde wird durch
nachstehende Bestimmungen ersetzt:
*s 181.
Für die Beratung und Beschlußfassung über
den Hauptetat (65 111) gelten folgende Bestimmungen:
1) Der Hauptetat wird in der Zweiten Kammer
2
unter Beachtung des 5 110 in Beratung 904
zogen und es wird von ihr zunächst über die
einzelnen Titel desselben Beschluß gefaßt.
Die Beschlüsse der Zweiten Kammer werden
Lodann der Ersten Kammer zur Beratung und
eschlußfassung mitgeteilt. Hat sich dabei
die Erste Kammer für Abänderung eines von
der Zweiten Kammer gaßten Beschlusses
erklärt, so hat die Zweite Kammer den Gegen-
stand einer nochmaligen Beratung und Be-
schlußfassung zu unterziehen. Wenn hiebei
die Zweite Kammer einen von demjenigen der
Ersten Kammer abweichenden Beschluß faßt,
so gilt ihr Beschluß als Beschluß der Stände-
versammlung.
Diejenigen Steuern, deren * im Wege
der ordentlichen Gesetzgebung fest bestimmt
sind, werden, außer in dem Fall der Ableh-
nung des Etats im ganzen, in diesen Sätzen
so lange und insoweit forterhoben, als nicht
beide Kammern über die Ablehnung der Steuer
oder die Ermäßigung des Steuersatzes ein-
verstanden sind. Eines überein stimmenden
Beschlusses beider Kammern bedarf es, wenn
eine Steuer, für welche in einem Steuergesetz
ein fester Steuersatz bestimmt ist, in einem
höheren Betrag erhoben werden soll.
Nach erfolgter Beschlußfassung über die
einzelnen Titel des Hauptetats wird über
den letzteren im ganzen zuerst in der Zweiten,
dann in der Ersten Kammer abgestimmt. Wird
hiebei von der Ersten Kammer der von der
8 181.